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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Frage zu Abschreibungen
von: Turandot ()
Datum: 05.02.2024

Hi, ich hätte mal zwei Fragen zum Thema Abschreibungen:

1. Worauf berechnet man die Abschreibungen eigentlich genau? Auf den Betrag, den der Verein für eine Anschaffung gezahlt hat, oder auf den Betrag, den die Sache Wert ist?

Hintergrund ist folgender: Wir haben vor ein paar Jahren einige elektronische Geräte angeschafft. Die Kosten für diese Geräte haben wir jedoch nur etwa zur Hälfte selbst gezahlt, während der Restbetrag durch unseren Dachverband gefördert wurde. Der Abschreibungsbetrag, den ich als Kassierer im Grunde nur fortführe, bezieht sich nur auf den Betrag, den wir selbst gezahlt haben. (Ursprünglich gebucht wurde dies durch meinen Vorgänger, der dies an einen Steuerberater abgegeben hatte)
Die Frage kam jetzt bei unserer Jahreshauptversammlung auf, da der bisher noch nicht abgeschriebene Betrag im Kassenbericht unter den aktiven Vermögensposten aufgeführt wurde (SKR49 Konto 0400). Wörtlich etwa: „Müsste unser Vermögensposten nicht doppelt so hoch sein, da die Geräte ja doppelt so viel Wert sind, wie wir (selbst) gezahlt haben.“


2. Gibt es Fälle, in denen auf eine Abschreibung verzichtet werden kann, selbst wenn die Kosten die entsprechenden Grenzen überschreiten? Soweit ich einsehen kann haben wir vor mehreren Jahren eine neue Heizungsanlage erhalten. Die Kosten wurden hier damals jedoch komplett im Bereich der Vermögensverwaltung verbucht. Nach meinem bisherigen Verständnis hätte aufgrund der Höhe der Kosten und der langjährigen Nutzung einer Gasheizung hier auch eine Abschreibung erfolgen müssen.

Re: Frage zu Abschreibungen
von: pfeffer ()
Datum: 06.02.2024

1. Worauf berechnet man die Abschreibungen eigentlich genau? Auf den Betrag, den der Verein für eine Anschaffung gezahlt hat, oder auf den Betrag, den die Sache Wert ist?

# Auf die Anschaffungskostenm. Das sind alle Kosten, bis das Anlagegut betriebsbereit ist also auch Transport/Versand, Montage usf.

Hintergrund ist folgender: Wir haben vor ein paar Jahren einige elektronische Geräte angeschafft. Die Kosten für diese Geräte haben wir jedoch nur etwa zur Hälfte selbst gezahlt, während der Restbetrag durch unseren Dachverband gefördert wurde. Der Abschreibungsbetrag, den ich als Kassierer im Grunde nur fortführe, bezieht sich nur auf den Betrag, den wir selbst gezahlt haben.

# Da wurde falsch gebucht. Der Zuschuss mindert nicht die Anschaffungskosten, sondern ist ein eilngeständiger Ertrag.

2. Gibt es Fälle, in denen auf eine Abschreibung verzichtet werden kann, selbst wenn die Kosten die entsprechenden Grenzen überschreiten? Soweit ich einsehen kann haben wir vor mehreren Jahren eine neue Heizungsanlage erhalten. Die Kosten wurden hier damals jedoch komplett im Bereich der Vermögensverwaltung verbucht. Nach meinem bisherigen Verständnis hätte aufgrund der Höhe der Kosten und der langjährigen Nutzung einer Gasheizung hier auch eine Abschreibung erfolgen müssen.

# Das kommt darauf an: Nur eigenständig nutzbare Wirtschaftgüter werden getrennt abgeschrieben. In diesem Fall erhöht sich entweder der abzuschreibende Geäudewert oder die Anlage wird als Betriebsausgabe sofort abgesetzt (weil sie keine Erweiterungs- sondern nur eine Erhaltungsinvestition ist).

Re: Frage zu Abschreibungen
von: Turandot ()
Datum: 06.02.2024

Hallo, vielen Dank soweit für die Erläuterungen.

> # Da wurde falsch gebucht. Der Zuschuss mindert
> nicht die Anschaffungskosten, sondern ist ein
> eilngeständiger Ertrag.

Ich muss sagen, das erstaunt mich jetzt schon ein wenig. Mein Vorgänger hat die Buchungen ja insbesondere durch den Steuerberater durchführen lassen, um derartige Fehler zu vermeiden. Man sollte doch erwarten können, dass eine entsprechend geschulte Person dies korrekt durchführt.

Interessanter dürfte aber die Frage sein: Was bedeutet das jetzt konkret für mich?
Das heißt ja, dass im Grunde alle Steuererklärungen seit der betreffenden Anschaffung fehlerhaft waren und die Abschreibebeträge korrigiert werden müssten. Darf ich überhaupt die entsprechenden Jahresabschlüsse, die ja immerhin von den Mitgliederversammlungen akzeptiert und Grundlage der jeweiligen Entlastungen waren, nachträglich ändern?

Re: Frage zu Abschreibungen
von: pfeffer ()
Datum: 06.02.2024

Nachträgliche Änderungen sind natürlich möglich. Sonst wären ja Fehlerkorrekturen ausgeschlossen.
Die Frage ist aber ohnehin, ob die Abschreibungen steuerlich überhaupt relevant sind. In ideellen Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb ist das nicht der Fall. Hier gilt sogar, dass - weil keine Gewinneinkünfte vorliegen - die steuerlichen Abschreibungregelungen des § 4 Abs. 3 EStG gar nicht greifen.

Re: Frage zu Abschreibungen
von: Turandot ()
Datum: 06.02.2024

Immer wenn ich denke, dass ich einen Teil der Steuerregelungen verstehe wird es nur noch komplizierter.
Also die Anschaffungen waren schon für den Zweckbetrieb.
Was heißt denn jetzt in diesem Fall „nicht relevant“? Hätte man sich den ganzen Aufwand mit der Abschreibung auch sparen können oder wie?

Re: Frage zu Abschreibungen
von: pfeffer ()
Datum: 06.02.2024

Ja, wenn die Tätigkeiten ohne ertragsteuerfrei sind, spielen naturgemäß auch die Abschreibungen (steuerlich) keine Rolle.

Re: Frage zu Abschreibungen
von: Dominik B ()
Datum: 07.02.2024

pfeffer schrieb:
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> 1. Worauf berechnet man die Abschreibungen
> eigentlich genau? Auf den Betrag, den der Verein
> für eine Anschaffung gezahlt hat, oder auf den
> Betrag, den die Sache Wert ist?
>
> # Auf die Anschaffungskostenm. Das sind alle
> Kosten, bis das Anlagegut betriebsbereit ist also
> auch Transport/Versand, Montage usf.

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> 1. Worauf berechnet man die Abschreibungen
> eigentlich genau? Auf den Betrag, den der Verein
> für eine Anschaffung gezahlt hat, oder auf den
> Betrag, den die Sache Wert ist?
>
> # Auf die Anschaffungskostenm. Das sind alle
> Kosten, bis das Anlagegut betriebsbereit ist also
> auch Transport/Versand, Montage usf.

Hallo Herr Pfeiffer, das heißt, wenn ich z.B. eine Musikanlage kaufe, gilt nicht jede einzelne Position der RG einzeln (alle unter 800 Euro), sondern die komplette RG (in unserem Fall 1700 Euro), sodass ich abschreiben muss über die sieben Jahre
Nutzung ist zu 90 Prozent im Zweck oder ideellen Bereich bei Spieltagen oder vereinsinternen Veranstaltungen.

Kurze Frage dazu.
Die Anschaffung war Ende 2022, der Lieferant hat aber jetzt erst die RG zugesandt, weil es ihm untergangen ist. Wie funktioniert das da mit der Abschreibung für 2022 und 2023? Die RG wird erst kommende Woche bezahlt.

Re: Frage zu Abschreibungen
von: pfeffer ()
Datum: 07.02.2024

Hallo Herr Pfeiffer, das heißt, wenn ich z.B. eine Musikanlage kaufe, gilt nicht jede einzelne Position der RG einzeln (alle unter 800 Euro), sondern die komplette RG (in unserem Fall 1700 Euro), sodass ich abschreiben muss über die sieben Jahre

# Ja, wenn die einzelnen Komponenten nicht getrennt nutzbar sind, werden sie gemeinsam abgeschrieben.

Nutzung ist zu 90 Prozent im Zweck oder ideellen Bereich bei Spieltagen oder vereinsinternen Veranstaltungen.

# Dann würde man entsprechend aufteilen. Im steuerfreien Bereich gibt es aber steuerlich keine Pflicht abzuschreiben.

Re: Frage zu Abschreibungen
von: Turandot ()
Datum: 10.02.2024

Okay, ich glaube so langsam verstehe ich es.

Also als Beispiel: Wenn wir als Theaterverein z.B. für 1000 Euro einen Kühlschrank als Requisit für die Bühne kaufen, dann ist hier (weil Zweckbetrieb) keine Abschreibung erforderlich. Kaufen wir den gleichen Kühlschrank jedoch, um damit die zu verkaufenden Getränke zu kühlen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), dann muss abgeschrieben werden.


pfeffer schrieb:
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> Ja, wenn die Tätigkeiten ohne ertragsteuerfrei
> sind, spielen naturgemäß auch die Abschreibungen
> (steuerlich) keine Rolle.

Vermutlich verwirre ich mich jetzt wieder selbst, aber: Wie spielt hier denn dann mit hinein, wenn der Verein aufgrund Gemeinnützigkeit von Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit ist?

Re: Frage zu Abschreibungen
von: W. Pfeffer ()
Datum: 11.02.2024

Also als Beispiel: Wenn wir als Theaterverein z.B. für 1000 Euro einen Kühlschrank als Requisit für die Bühne kaufen, dann ist hier (weil Zweckbetrieb) keine Abschreibung erforderlich. Kaufen wir den gleichen Kühlschrank jedoch, um damit die zu verkaufenden Getränke zu kühlen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), dann muss abgeschrieben werden.

# Genau

Vermutlich verwirre ich mich jetzt wieder selbst, aber: Wie spielt hier denn dann mit hinein, wenn der Verein aufgrund Gemeinnützigkeit von Gewerbe- und Körperschaftssteuer befreit ist?

# Andernfalls gäbe es ja keinen Zweckbetrieb.