Re: Beglaubigung Unterschriften für Gründung
von: Monzetti ()
Datum: 11.05.2013
Guten Morgen,
oha - na dann hat mich auf den letzten Metern wohl eine Broschüre des Nürnberger Registergerichts etwas verwirrt... Dort steht auf Seite 11:
(Zitat Anfang)
Anschließend hat der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand den Verein beim Registergericht anzumelden (vgl. S. 26). Dabei muss der Anmeldung die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung in Urschrift und Abschrift und eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands beigefügt werden. Die Anmeldung selbst muss, regelmäßig durch einen Notar oder eine Notarin,
öffentlich beglaubigt sein.
(Zitat Ende)
und dann später auf Seite 26/27:
(Zitat Anfang)
Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der Vorstand verpflichtet. Gegebenenfalls kann das Registergericht Anmeldungen erzwingen. Die Anmeldungen müssen schriftlich abgefasst sein, die Unterschriften müssen öffentlich, d.h. im Regelfall durch einen Notar oder eine Notarin, beglaubigt sein.
(Zitat Ende)
Bedeutet das, dass NUR das Formular der Anmeldung selbst von einem Notar beglaubigt sein muss?
Falls laut Satzung sowohl der VV als auch der Schatzmeister alleine vertretungsberechtigt sind, reicht es dann, wenn auch der VV - oder - der Schatzmeister die Anmeldung unterzeichnet, und demnach muss auch nur SEINE Unterschrift notariell beglaubigt sein?
Oder muss der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand - in unserem Fall also alle vier - bei einem Notar antreten?
Jedenfalls schon mal besser, als wenn alle Gründungsmitglieder ihre Unterschrift auf Satzung und Gründungsprotokoll notariell beglaubigen lassen müssten, aber der Unterschied ist marginal, sobald alle BGB-Vorstände diese Beglaubigung benötigen, da sie nur einmal anreisen werden und wir das dann nicht an einem Wochenende durchführen könnten.
vG,
Monzetti