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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Monzetti schrieb: ------------------------------------------------------- > Guten Morgen, > > oha - na dann hat mich auf den letzten Metern wohl > eine Broschüre des Nürnberger Registergerichts > etwas verwirrt... Dort steht auf Seite 11: > > (Zitat Anfang) > Anschließend hat der gesamte > vertretungsberechtigte Vorstand den Verein beim > Registergericht anzumelden (vgl. S. 26). Dabei > muss der Anmeldung die von mindestens sieben > Mitgliedern unterschriebene Satzung in Urschrift > und Abschrift und eine Abschrift der Urkunde über > die Bestellung des Vorstands beigefügt werden. Die > Anmeldung selbst muss, regelmäßig durch einen > Notar oder eine Notarin, > öffentlich beglaubigt sein. > (Zitat Ende) > > und dann später auf Seite 26/27: > > (Zitat Anfang) > Zu Anmeldungen zum Vereinsregister ist der > Vorstand verpflichtet. Gegebenenfalls kann das > Registergericht Anmeldungen erzwingen. Die > Anmeldungen müssen schriftlich abgefasst sein, die > Unterschriften müssen öffentlich, d.h. im > Regelfall durch einen Notar oder eine Notarin, > beglaubigt sein. > (Zitat Ende) > > Bedeutet das, dass NUR das Formular der Anmeldung > selbst von einem Notar beglaubigt sein muss? > > Falls laut Satzung sowohl der VV als auch der > Schatzmeister alleine vertretungsberechtigt sind, > reicht es dann, wenn auch der VV - oder - der > Schatzmeister die Anmeldung unterzeichnet, und > demnach muss auch nur SEINE Unterschrift notariell > beglaubigt sein? > > Oder muss der gesamte vertretungsberechtigte > Vorstand - in unserem Fall also alle vier - bei > einem Notar antreten? > > Jedenfalls schon mal besser, als wenn alle > Gründungsmitglieder ihre Unterschrift auf Satzung > und Gründungsprotokoll notariell beglaubigen > lassen müssten, aber der Unterschied ist marginal, > sobald alle BGB-Vorstände diese Beglaubigung > benötigen, da sie nur einmal anreisen werden und > wir das dann nicht an einem Wochenende durchführen > könnten. > > vG, > > Monzetti
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