Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.02.2015
a) Fallen somit die sogenannten "Kostenbeteiligungen" (also keine Eintrittsgelt oder Teilnehmergebühren) immer unter die umsatzsteuerlichen Einnahmen/Entelte, wenn die Kostenrechnungen (Eingangsleistungen) auf den Verein lauten?
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Ja, es sind ja keine durchlaufenden Posten
b) Eine Umsatzsteuer wäre also so zu umgehen, dass die Beteiligten die Kosten für Übernachtung und Bewirtung selber übernehmen würden (Verein erhält keine Rechnung) und der Verein den Teilnehmern eine Zuschuss gewährt (Aufwand Zweckbetrieb).
# Ja, das wäre möglich.
c) Oder entfällt sowieso keine Umsatzsteuerpflicht, weil die Eingangsleistungen (Vorsteuer) höher als die Ausgangleistung (Kostenbeteiligung) ist?
# Nein, auch nicht kostendeckende Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig.
d) Schiffsausflug: Verein zahlt Kosten (Schifffahrt + Bewirtung). Teilnehmer zahlen einen Beitrag.
= 1. wirschaftlicher Geschäftsbetrieb 2. Schiffbeförderung nach § 25 UStG Besteuerung der positiven Differenz 3. Bewirtung eigenständige Vorleistung 4. Umgehung USt wenn Teilnehmer selber bezahlten und Verein zahlt Zuschuss (ist das ideell unter Beachtung der 40,00 €?)
# Da es sich um eine gesellige Veranstaltung handelt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Am einfachsten wird man das über die 40-Euro-Grenze lösen.
Die Margenbesteuerung erschiene mir für den Einzelfall als viel zu kompliziert.