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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Die Chorfreizeit ist ein Zweckbetrieb, wenn das > Singen im Vordergrund steht. Die Teilnahmebeiträge > sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei. > Das gilt nicht für die die Bewirtung und > Beherbergung, soweit sie keine bloße Nebenleistung > ist (das dürfte eher nicht der Fall sein). > Die gesellige Veranstaltung ist ein > steuerpflichtiger wirtschaftlicher > Geschäftsbetrieb. > Wenn die Zuwendungen des Vereins in diesem > Zusammenhang 40 Euro pro Mitglied und Jahr nicht > übersteigen, ist das unschädlich
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