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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: ger1842 ()
Datum: 21.02.2015

Hallo,

wir haben als Verein folgende Problemfälle:

1. Wir veranstalten als Chor eine sogenannte "Chorfreizeit" bei der an einem Wochenende (also mit Übernachtung) die Probe unserer Sangestücke im Vordergrund steht. Abends setzt man sich gesellig zusammen.
Die Kostenrechnungen laufen auf den Verein. Die Teilnehmer beteiligen sich an den Kosten. Per Saldo bleibt also für den Verein ein Aufwand.

Frage: Fällt diese "Chorfreizeit" unter den Zweckbetrieb und sind aus den Kostenbeteiligungen der Mitglieder 7% USt zu ermitteln (Annahme ist, dass wir die Grenze von 17.500,00 im Vorjahr überschritten haben).

2. An geselligen Veranstaltungen beteiligen sich die Teilnehmer an den Kosten, die der Verein erstmal übernimmt. Per Saldo ergibt sich für den Verein ein Aufwand, der sich innerhalb der 40,00 Grenze je Mitglied bewegt.

Fragen: Ist die gesellige Veranstaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und aus der Kostenbeteiligung der Mitglieder 19% USt herauszurechnen und der per Saldo übrige Aufwand im ideellen Bereich unter Mitgliederpflege auszuweisen?
Oder könnte man die Kosten quasie als durchlaufenden Posten verstehen und diese als auch die Kostenbeteiligung gemeinsam auf Mitgliederpflege buchen (Verstoß Saldierungsverbot?)

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.02.2015

Die Chorfreizeit ist ein Zweckbetrieb, wenn das Singen im Vordergrund steht. Die Teilnahmebeiträge sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei.
Das gilt nicht für die die Bewirtung und Beherbergung, soweit sie keine bloße Nebenleistung ist (das dürfte eher nicht der Fall sein).
Die gesellige Veranstaltung ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Wenn die Zuwendungen des Vereins in diesem Zusammenhang 40 Euro pro Mitglied und Jahr nicht übersteigen, ist das unschädlich

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: ger1842 ()
Datum: 23.02.2015

Danke für die Antwort:

Habe dann doch nochmal Nachfragen:

a) Fallen somit die sogenannten "Kostenbeteiligungen" (also keine Eintrittsgelt oder Teilnehmergebühren) immer unter die umsatzsteuerlichen Einnahmen/Entelte, wenn die Kostenrechnungen (Eingangsleistungen) auf den Verein lauten?

b) Eine Umsatzsteuer wäre also so zu umgehen, dass die Beteiligten die Kosten für Übernachtung und Bewirtung selber übernehmen würden (Verein erhält keine Rechnung) und der Verein den Teilnehmern eine Zuschuss gewährt (Aufwand Zweckbetrieb).
c) Oder entfällt sowieso keine Umsatzsteuerpflicht, weil die Eingangsleistungen (Vorsteuer) höher als die Ausgangleistung (Kostenbeteiligung) ist?

d) Schiffsausflug: Verein zahlt Kosten (Schifffahrt + Bewirtung). Teilnehmer zahlen einen Beitrag.
= 1. wirschaftlicher Geschäftsbetrieb 2. Schiffbeförderung nach § 25 UStG Besteuerung der positiven Differenz 3. Bewirtung eigenständige Vorleistung 4. Umgehung USt wenn Teilnehmer selber bezahlten und Verein zahlt Zuschuss (ist das ideell unter Beachtung der 40,00 €?)

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.02.2015

a) Fallen somit die sogenannten "Kostenbeteiligungen" (also keine Eintrittsgelt oder Teilnehmergebühren) immer unter die umsatzsteuerlichen Einnahmen/Entelte, wenn die Kostenrechnungen (Eingangsleistungen) auf den Verein lauten?
#
Ja, es sind ja keine durchlaufenden Posten

b) Eine Umsatzsteuer wäre also so zu umgehen, dass die Beteiligten die Kosten für Übernachtung und Bewirtung selber übernehmen würden (Verein erhält keine Rechnung) und der Verein den Teilnehmern eine Zuschuss gewährt (Aufwand Zweckbetrieb).
# Ja, das wäre möglich.

c) Oder entfällt sowieso keine Umsatzsteuerpflicht, weil die Eingangsleistungen (Vorsteuer) höher als die Ausgangleistung (Kostenbeteiligung) ist?
# Nein, auch nicht kostendeckende Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig.

d) Schiffsausflug: Verein zahlt Kosten (Schifffahrt + Bewirtung). Teilnehmer zahlen einen Beitrag.
= 1. wirschaftlicher Geschäftsbetrieb 2. Schiffbeförderung nach § 25 UStG Besteuerung der positiven Differenz 3. Bewirtung eigenständige Vorleistung 4. Umgehung USt wenn Teilnehmer selber bezahlten und Verein zahlt Zuschuss (ist das ideell unter Beachtung der 40,00 €?)
# Da es sich um eine gesellige Veranstaltung handelt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Am einfachsten wird man das über die 40-Euro-Grenze lösen.
Die Margenbesteuerung erschiene mir für den Einzelfall als viel zu kompliziert.

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: ger1842 ()
Datum: 23.02.2015

Sorry wenn ich zu c) nochmal nachfrage:

Meine Frage war nicht präzise genug formuliert. Es ging mir darum ob hier § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG zum tragen kommt.

Schon mal Danke für Ihre Beiträge.

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.02.2015

Bei § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG geht es nicht um die Steuerpflicht (die ist vorausgesetzt), sondern um die Bemessungsgrundlage. Die Abweichung vom marktüblichen Entgelt dürfte aber nicht so hoch sein, dass hier das Finanzamt überhaupt prüft.

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: ger1842 ()
Datum: 20.03.2025

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
ich komme nochmal auf das Thema von 2015 zurück und hätte zur Klarstellung nochmal folgende Fragen:

1. Der Verein übernimmt für die mehrtägie Chorproben sämltich Übernachtungskosten. Ist das zulässig?
2. Können diese Übernachtungskosten auch das Frühstück beinhalten oder fallen diese wie die anderen Bewirtungskosten unter die 40 € Grenze?
2. Der Ausweis dieser Kosten als auch weitere Veranstaltungskosten erfolgen im Zweckbetrieb,der somit ein negative Ergebnis hat. Ist das so korrekt?

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 21.03.2025

1. Der Verein übernimmt für die mehrtägie Chorproben sämltich Übernachtungskosten. Ist das zulässig?

# Ja, es handelt sich ja um eine zweckgebezogene Ausgabe. Außerdem fallen die Übernachtungskosten ja wegen der Proben an und nicht aus privaten Gründen, sind also durch die Satzungstätigkeit und nicht privat veranlasst.

2. Können diese Übernachtungskosten auch das Frühstück beinhalten oder fallen diese wie die anderen Bewirtungskosten unter die 40 € Grenze?

# Nein, hier geht es ja um keine Annehmlichkeiten, sondern um Verpflegungsmehraufwendungen, die durch die Proben anfallen.

2. Der Ausweis dieser Kosten als auch weitere Veranstaltungskosten erfolgen im Zweckbetrieb,der somit ein negative Ergebnis hat. Ist das so korrekt?

# Welche Einnahmen werden denn mit der Probe erzielt? Ein Zweckbetrieb setzt ja Einnahmen voraus.

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: ger1842 ()
Datum: 21.03.2025

Die Chorprobe erfolgt, damit der Verein mehrmalig im Jahr öffentliche Veranstaltungen mit Eintrrittsgeldern abhalten kann. Diese Eintrittsgelder in einem Jahr werden aber die Kosten für diese Chorproben nicht decken.
Direkt im Zusammenhang mit der Chorprobe erfolgt kein öffentlicher Auftritt.
Ist das dann Zweckbetrieb?

Re: Kostenbeteilgungen und Übungsveranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 21.03.2025

Ich würde sagen, nein. In einem vergleichbaren Fall hat die Rechtsprechung das Sporttraining nicht dem Zweckbetrieb zugeordnet. Es spielt aber letztlich keine Rolle, ob das im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb eingeordnet wird, solange kein Vorsteuerabzug erfolgen soll.