Re: Sachspenden in Buchhaltung abbilden
von: Dominik ()
Datum: 23.04.2020
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Für die Leistung habe ich eine Rechnung mit Zahlungsverzicht erhalten.
Das heißt ich darf die Leistungsspende (mit Spendenquittung) maximal im ideellen Bereich und Zweckbetrieb nutzen und muss sie dort verbuchen.
Wenn ich bspw. eine große Feier mache wo ich wirtschaftlich tätig bin, darf ich die Spende zwar annehmen, aber keine Spendenquitttung schreiben.
Für Freigetränke, die ich gespendet bekomme und verkaufe darf z.B. keine Spendenquittung erstellt werden. Das würde ich daraus rückschließen.. Ist dieses Verständnis so richtig?
pfeffer schrieb:
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> Zunächst: Die zeitweilige Überlassung der Bänke
> ist keine Sachspende, sondern eine sog.
> Leistungsspende.
> Eine Spendenbescheinigung kann aber ausgestellt
> werden, wenn eine Rechnung oder ein entsprechender
> Vertrag über eine fällig Vergütung vorliegt und
> eine Erklärung, dass auf die Bezahlung verzichtet
> wird.
>
> Gebucht wird der Betrag, auf den der Spender
> verzichtet, als Geldspende. Da kein Geldfluss
> erfolgt, wird als Gegenkonto entweder ein
> Forderungskonto (Kreditor) benutzt und der Betrag
> dann gegen ein Aufwandskonto (Leihgebühr für die
> Bänke) wieder ausgebucht. Oder man bucht, wenn
> keine Forderungskonten benutzt werden, gegen ein
> Verrechnungskonto (z.B. Geldtransit). Es ist
> nämlich in der Fibu nicht möglich, direkt Ertrag
> (Spenden) gegen Aufwand (Leihgebühr) zu buchen.
>
> Das Problem: Wenn die Bänke im steuerpflichtigen
> Bereich genutzt werden, darf keine
> Spendenbescheinigung ausgestellt werden, weil
> sonst eine Mittelfehlverwendung vorläge. Die
> Überlassung wird dann als sonstige Einnahmen im
> wGb erfasst.