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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Dominik schrieb: ------------------------------------------------------- > Vielen Dank für die Rückmeldung. > > Für die Leistung habe ich eine Rechnung mit > Zahlungsverzicht erhalten. > Das heißt ich darf die Leistungsspende (mit > Spendenquittung) maximal im ideellen Bereich und > Zweckbetrieb nutzen und muss sie dort verbuchen. > > Wenn ich bspw. eine große Feier mache wo ich > wirtschaftlich tätig bin, darf ich die Spende zwar > annehmen, aber keine Spendenquitttung schreiben. > > Für Freigetränke, die ich gespendet bekomme und > verkaufe darf z.B. keine Spendenquittung erstellt > werden. Das würde ich daraus rückschließen.. Ist > dieses Verständnis so richtig? > > pfeffer schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > > Zunächst: Die zeitweilige Überlassung der Bänke > > ist keine Sachspende, sondern eine sog. > > Leistungsspende. > > Eine Spendenbescheinigung kann aber ausgestellt > > werden, wenn eine Rechnung oder ein > entsprechender > > Vertrag über eine fällig Vergütung vorliegt und > > eine Erklärung, dass auf die Bezahlung > verzichtet > > wird. > > > > Gebucht wird der Betrag, auf den der Spender > > verzichtet, als Geldspende. Da kein Geldfluss > > erfolgt, wird als Gegenkonto entweder ein > > Forderungskonto (Kreditor) benutzt und der > Betrag > > dann gegen ein Aufwandskonto (Leihgebühr für > die > > Bänke) wieder ausgebucht. Oder man bucht, wenn > > keine Forderungskonten benutzt werden, gegen > ein > > Verrechnungskonto (z.B. Geldtransit). Es ist > > nämlich in der Fibu nicht möglich, direkt > Ertrag > > (Spenden) gegen Aufwand (Leihgebühr) zu buchen. > > > > Das Problem: Wenn die Bänke im > steuerpflichtigen > > Bereich genutzt werden, darf keine > > Spendenbescheinigung ausgestellt werden, weil > > sonst eine Mittelfehlverwendung vorläge. Die > > Überlassung wird dann als sonstige Einnahmen > im > > wGb erfasst.
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