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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Zunächst: Die zeitweilige Überlassung der Bänke > ist keine Sachspende, sondern eine sog. > Leistungsspende. > Eine Spendenbescheinigung kann aber ausgestellt > werden, wenn eine Rechnung oder ein entsprechender > Vertrag über eine fällig Vergütung vorliegt und > eine Erklärung, dass auf die Bezahlung verzichtet > wird. > > Gebucht wird der Betrag, auf den der Spender > verzichtet, als Geldspende. Da kein Geldfluss > erfolgt, wird als Gegenkonto entweder ein > Forderungskonto (Kreditor) benutzt und der Betrag > dann gegen ein Aufwandskonto (Leihgebühr für die > Bänke) wieder ausgebucht. Oder man bucht, wenn > keine Forderungskonten benutzt werden, gegen ein > Verrechnungskonto (z.B. Geldtransit). Es ist > nämlich in der Fibu nicht möglich, direkt Ertrag > (Spenden) gegen Aufwand (Leihgebühr) zu buchen. > > Das Problem: Wenn die Bänke im steuerpflichtigen > Bereich genutzt werden, darf keine > Spendenbescheinigung ausgestellt werden, weil > sonst eine Mittelfehlverwendung vorläge. Die > Überlassung wird dann als sonstige Einnahmen im > wGb erfasst.
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