Re: Umgang mit Überschüsse
von: Georg70374 ()
Datum: 29.08.2019
Wir haben in der Vereinversammlung beschlossen aus dem Jahresüberschuss 2017 eine zweckgebundene Rücklage in Höhe von 2000 EUR zu bilden. Verwendungszweck ist eine CD-Produktion im 1. Quartal 2020. Ich gehe davon aus, dass dieses Projekt dem Zweckbetrieb zuzordnen ist.
Ich wollte nun die Gemeinnützigskeitserklärung für das Finanzamt für den Zeitraum 2016-2018 ausfüllen und mir scheint es so, also ob dort gar nicht nach neu gebildeten Rücklagen gefragt wird, sondern nur nach solchen die zum Ende des letzten Prüfungszeitraums bestanden (also zum 31.12.2015). Denn ich finde nur drei Punkte:
"(1) Am Ende des letzten Jahres des Prüfungszeitraums bestanden folgende Rücklagen
(2) Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind
(3 )Freie Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO
(4) Rücklagen für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO an der Kapitalgesellschaft"
--> nichts trifft auf unsere Rücklage "CD-Produktion" zu. Heißt das, dass wir in der Erklärung 2016-2018 nichts angeben sondern erst in der Erklärung 2019-2021?