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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 21.12.2016

Liebe Vereinsknowhow Forum,

wir möchten in unserem Verein eine Fördermitgliedschaft einführen, diese soll aber nur für 24 Stunden gültig sein.

Muss das in der Satzung stehen? Oder können wir den Fördermitgliedern einfach einen 1 Tages- Ausweis ausstellen?

Beste Grüße

Re: Fördermitgliedschaft
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.12.2016

Mitgliedschaften muss immer die Satzung regeln.
Konstruktionen wie die genannte erreichen aber oft nicht das gewünschte Gestaltungsziel, sei es bezüglich der steuerlichen Behandlung der Beiträge oder z.B. bei der Umgehung der Gaststättenlizenz.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 24.12.2016

Hallo Wolfang!

Vielen Dank für die Antwort!

Zur Mitgliedschaft haben wir bisher folgendens in der Satzung stehen:
Hallo!

1.)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden um die Ziele durch Spende oder mit Wirkung zu unterstützen.
2.)
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

Wenn wir z.B. im Rahmen einer Ausstelleung Kuchen und Kaffee anbieten, hatten wir uns gedacht, dass die Leute die nicht zum Verein gehören einen 24h Fördermitgliedsausweis bekommen, um "die Ziele durch Spende" für z.B. Kaffee und Kuchen unterstützen zu können. Die tempöräre Mitgliedschaft soll verhindern, dass wir den Überblick über die Fördermitglieder verlieren, da wir theoretisch alle zur Mitgliederversammlung einladen müssten. Wenn die Mitgliedschaft jedoch nach einem Tag verfällt, hätten wir das Problem nicht.

Wir müssten also in der Satzung stehen haben, dass die Fördermitgliedschaft auf Zeit ausgestellt werden kann?

Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der Gaststättenlizenz zu bekommen.
LG

Re: Fördermitgliedschaft
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.12.2016

1.)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden um die Ziele durch Spende oder mit Wirkung zu unterstützen.

>> Man kann Unterstützer natürlich auch ohne Mitgliedschaft binden. Das macht vor allen dann Sinn, wenn es sich um einen Satzungszweck handelt, bei dem die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abzugsfähig sind.

2.)
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

>> Das Antragsrecht kann nicht entzogen werden, nur das Stimmrecht. Das aktive Wahllrecht ist Teil des Stimmrechts.

Wenn wir z.B. im Rahmen einer Ausstelleung Kuchen und Kaffee anbieten, hatten wir uns gedacht, dass die Leute die nicht zum Verein gehören einen 24h Fördermitgliedsausweis bekommen, um "die Ziele durch Spende" für z.B. Kaffee und Kuchen unterstützen zu können.

>> Eine Zahlung für Kaffee und Kuchen ist keine Spende (Spenden dürfen mit keiner nennenswerten Gegenleistung verbunden sein). Außerdem muss man für eine Spende nicht Mitglied sein.


Wir müssten also in der Satzung stehen haben, dass die Fördermitgliedschaft auf Zeit ausgestellt werden kann?

>> Wenn die Fördermitgliedschaft automatisch enden oder einseitig durch den Verein beendet werden soll, muss das die Satzung ausdrücklich regeln.
Ich verstehe aber nach wie vor nicht, wozu eine solche Fördermitgliedschaft gut ist.

Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der Gaststättenlizenz zu bekommen.

>> Mit dem Finanzamt gibt es hier keine Probleme. Ab entsprechender Einnahmengrenzen sind die Umsätze und Gewinne aber umsatz- bzw. ertragssteuerpflichtig.
Eine Gaststättenlizenz lässt sich mit diesem Konzrept der Kurzmitgliedschaften nicht umgehen, auch wenn die Meinung vielfach zu finden ist. Es gibt dazu eindeutige Aussagen der Rechtsprechung.
Ein Gaststättenlizenz wäre aber ohnehin nur bei Alkoholausschank erforderlich.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Hardy ()
Datum: 25.12.2016

Das wird wohl so nicht gehen, Fördermitglieder über 1 Tag, sh. AEAO § 67a Pkt. 12:
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 25.12.2016

Danke für deine Antwort Wolfgang!

1.)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden um die Ziele durch Spende oder mit Wirkung zu unterstützen.

>> Man kann Unterstützer natürlich auch ohne Mitgliedschaft binden. Das macht vor allen dann Sinn, wenn es sich um einen Satzungszweck handelt, bei dem die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abzugsfähig sind.

- Kannst du das bitte an einem Beispiel erkläutern? Ich kenne mich noch nicht so gut mit dem steuerrechtlichen Kontext eines Vereins aus.

2.)
Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

>> Das Antragsrecht kann nicht entzogen werden, nur das Stimmrecht. Das aktive Wahllrecht ist Teil des Stimmrechts.
- Danke, das habe ich jetzt geändert.

Wenn wir z.B. im Rahmen einer Ausstelleung Kuchen und Kaffee anbieten, hatten wir uns gedacht, dass die Leute die nicht zum Verein gehören einen 24h Fördermitgliedsausweis bekommen, um "die Ziele durch Spende" für z.B. Kaffee und Kuchen unterstützen zu können.

>> Eine Zahlung für Kaffee und Kuchen ist keine Spende (Spenden dürfen mit keiner nennenswerten Gegenleistung verbunden sein). Außerdem muss man für eine Spende nicht Mitglied sein.
- D.h. dass wir bei Ausstellungen, Lesungen, Workshops Kaffee und Kuchen gegen einen festen Preis anbieten ohne unsere Gemeinnützigkeit zu verlieren?


Wir müssten also in der Satzung stehen haben, dass die Fördermitgliedschaft auf Zeit ausgestellt werden kann?

>> Wenn die Fördermitgliedschaft automatisch enden oder einseitig durch den Verein beendet werden soll, muss das die Satzung ausdrücklich regeln.
Ich verstehe aber nach wie vor nicht, wozu eine solche Fördermitgliedschaft gut ist.
- Ok, dann ist eine Fördermitgliedschaft also unter diesem Gesichtspunkt nutzlos. Wir wollten bei gemeinnützigen Veranstaltungen nur die Menschen in das Vereinsheim lassen die auch (Förder)Mitglieder sind, so dass diese sich auch (nicht)alkoholische Getränke kaufen können ohne dass wir gleich eine Gaststättenlizenz benötigen. Wir wollen ja schließlich keine Gaststätte sein, deshalb sollen auch nur Personen Zutritt zu den gemeinnützigen Veranstaltungen bekommen, die dort auch partizipieren möchten und nicht jeder der an unserem Vereinsheim vorbeiläuft und sich gerne etwas kaufen möchte.

Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der Gaststättenlizenz zu bekommen.

>> Mit dem Finanzamt gibt es hier keine Probleme. Ab entsprechender Einnahmengrenzen sind die Umsätze und Gewinne aber umsatz- bzw. ertragssteuerpflichtig.
Eine Gaststättenlizenz lässt sich mit diesem Konzrept der Kurzmitgliedschaften nicht umgehen, auch wenn die Meinung vielfach zu finden ist. Es gibt dazu eindeutige Aussagen der Rechtsprechung.
Ein Gaststättenlizenz wäre aber ohnehin nur bei Alkoholausschank erforderlich.
- Kannst du mir die Rechtsprechungen bitte verlinken? Die Umsätze und Gewinne, das verstehe ich nicht?
-Prinzipiell können wir Personen die zu unseren gemeinnützigen Veranstaltungen, also z.B. einer Lesung oder einem Vortrag gerne ein Bier oder einen Wein trinken wollen, diese Getränke nicht anbieten? Das gilt aber nicht für Kuchen, Kaffee und Tee bzw. allen anderen nicht- alkoholischen Getränken und Speisen? Andere Verein haben uns gerade desalb eine temporäre Fördermitgliedschaft empfohlen, da sie meinten, dass es so möglich sei Getränke anzubieten die die (Förder)Mitglieder dann, wenn sie das denn wollen, gegen Spende an sich nehmen können.

Vielen Dank schon mal! Wenn du interessante Beiträge kennst, die sich mit diesem Thema befassen, dann kannst du die gerne verlinken ;).

Re: Fördermitgliedschaft
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.12.2016

>> Man kann Unterstützer natürlich auch ohne Mitgliedschaft binden. Das macht vor allen dann Sinn, wenn es sich um einen Satzungszweck handelt, bei dem die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abzugsfähig sind.

- Kannst du das bitte an einem Beispiel erkläutern? Ich kenne mich noch nicht so gut mit dem steuerrechtlichen Kontext eines Vereins aus.

Das gilt insbesondere für Sportvereine, Karneval und weitere Zwecke.

>> Eine Zahlung für Kaffee und Kuchen ist keine Spende (Spenden dürfen mit keiner nennenswerten Gegenleistung verbunden sein). Außerdem muss man für eine Spende nicht Mitglied sein.
- D.h. dass wir bei Ausstellungen, Lesungen, Workshops Kaffee und Kuchen gegen einen festen Preis anbieten ohne unsere Gemeinnützigkeit zu verlieren?

Ganz richtig. Solange das nicht zur Hauptbetätigung des Vereins wird.


Wir müssten also in der Satzung stehen haben, dass die Fördermitgliedschaft auf Zeit ausgestellt werden kann?

Ja, andernfalls endet die Mitgliedschaft nur durch Kündigung des Mitglieds.

Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der Gaststättenlizenz zu bekommen.

Das viele andere es so machen, heißt nicht, dass es richtig ist. Leider beziehen viele Vereine Ihr Wissen aus fragwürdigen Quellen.
Es ist eben keine Spende, sondern ein Verkaufsumsatz - und das ist erstmal kein Problem.

>> Mit dem Finanzamt gibt es hier keine Probleme. Ab entsprechender Einnahmengrenzen sind die Umsätze und Gewinne aber umsatz- bzw. ertragssteuerpflichtig.
- Kannst du mir die Rechtsprechungen bitte verlinken?

Dieses Forum erlaubt (um Spam zu verhindern) keine Verlinkung.
Einfach mal Google bemühen z.B.: VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2009, 4 K 4570/08


Die Umsätze und Gewinne, das verstehe ich nicht?

Umsatzsteueerpflicht: bei Überschreiung der Kleinunternehmergrenze (17.500 EUR)
Ertragsteuerpflicht: bei über 35.000 EUR Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

-Prinzipiell können wir Personen die zu unseren gemeinnützigen Veranstaltungen, also z.B. einer Lesung oder einem Vortrag gerne ein Bier oder einen Wein trinken wollen, diese Getränke nicht anbieten?

Nur in geringem Umfang, sonst besteht Genehmigungspflicht.

Das gilt aber nicht für Kuchen, Kaffee und Tee bzw. allen anderen nicht- alkoholischen Getränken und Speisen?

Ganz richtig. Werden nur nichtalkoholische Getränke und Speisen verabreicht, ist keine Gaststättenlizenz erforderlich

Andere Vereine haben uns gerade desalb eine temporäre Fördermitgliedschaft empfohlen, da sie meinten, dass es so möglich sei Getränke anzubieten die die (Förder)Mitglieder dann, wenn sie das denn wollen, gegen Spende an sich nehmen können.

Das ist völliger Unfug!

Re: Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 25.12.2016

Vielen Dank!

Wenn ich das richtig verstehe, dann sind die Einnahmen im Zweckbetrieb Umsatzsteuerpflichtig, wenn diese 17,500 € / Jahr betragen.

Veranstalten wir also eine gemeinnützige kulturelle Veranstaltung, wie z.B. eine Lesung, können wir alkoholische sowie nicht alkoholische Getränke sowie Speisen gegen einen festen Preis anbieten. Es muss eben nur ersichtlich sein, dass es sich um eine gemeinnützige Veranstaltung handelt nicht einer Veranstalung mim wirtschaftlichen Geschäftsbetrien nachgehen, bei der wir Gewinnerzielungsabsicht betreiben.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.12.2016

Wenn ich das richtig verstehe, dann sind die Einnahmen im Zweckbetrieb Umsatzsteuerpflichtig, wenn diese 17,500 € / Jahr betragen.

Veranstalten wir also eine gemeinnützige kulturelle Veranstaltung, wie z.B. eine Lesung, können wir alkoholische sowie nicht alkoholische Getränke sowie Speisen gegen einen festen Preis anbieten. Es muss eben nur ersichtlich sein, dass es sich um eine gemeinnützige Veranstaltung handelt nicht einer Veranstalung mim wirtschaftlichen Geschäftsbetrien nachgehen, bei der wir Gewinnerzielungsabsicht betreiben.

>>Der Verkauf von Speisen und Getränken ist aber kein Zweckbetrieb.
Als Hinweis auf eine Gewinnerzielung beim Verkauf von Speisen und Getränken genügt es, dass der Verkauf zu ortsüblichen Preisen erfolgt. Die Gewinnverwendung für gemeinnützige Zwecke spielt dabei keine Rolle.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 25.12.2016

Danke sehr!

Weiter oben sagtest du, dass es ist kein Problem ist unalkoholische Getränke (und Speisen) für einen festen Preis bei Veranstaltungen gemäß des gemeinnützigen Vereinszwecks anzubieten. So lange es nicht zur "Hauptbetätigung" des Vereins wird. Aber wann wird sowas zur Hauptbetätigung? (Unter § 1
Gaststättengewerbe ist das nicht wirklich genau definiert)

Ebenfalls hast du gesagt, dass es ok ist alkoholische Getränke anzubieten, aber "nur in geringem Umfang, sonst besteht Genehmigungspflicht." Wie definiert sich dieser geringe Umfang?

Außerdem sagtest du, dass es "als Hinweis auf eine Gewinnerzielung beim Verkauf von Speisen und Getränken [genügt], dass der Verkauf zu ortsüblichen Preisen erfolgt."
D.H. bei alkolischen und nich-alk Getränken und Speisen? Wer definiert die ortsüblichen Preise?

Wie erreichen wir, dass wir Getränke (und Speisen) anbieten können (bei gemeinnützigen Veranstaltungen) ohne Gewinnerzielung zu betreiben bzw. § 1 Gaststättengewerbe zu erfüllen.

Es muss doch eine Möglichkeit geben Personen bei Lesungen etc. keine eigenen Getränke oder Speisen mitrbringen etwas anzubieten.

Danke schon mal!

Re: Fördermitgliedschaft
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.12.2016

Aber wann wird sowas zur Hauptbetätigung?

>> Wenn die sachlichen und personellen Ressourcen des Vereins überwiegend dort eingesetzt werden

(Unter § 1 Gaststättengewerbe ist das nicht wirklich genau definiert)

>> Hier geht es um die Gemeinnützigkeit, nicht um Gaststättenrecht.

Ebenfalls hast du gesagt, dass es ok ist alkoholische Getränke anzubieten, aber "nur in geringem Umfang, sonst besteht Genehmigungspflicht." Wie definiert sich dieser geringe Umfang?

>> Da gibt es keine feste Grenze. Jüngst hat das VG Freiburg eine Verkaufssumme von nur einigen hundert Euro pro Jahr für unschädlich (also nicht genehmgungspflichtig) erachtet.

Außerdem sagtest du, dass es "als Hinweis auf eine Gewinnerzielung beim Verkauf von Speisen und Getränken [genügt], dass der Verkauf zu ortsüblichen Preisen erfolgt."
D.H. bei alkolischen und nich-alk Getränken und Speisen?

>> Wie gesagt es geht hier um die Gaststättenlizenz, also nur um den Fall,. wo alkoholische Getränke verkauft werden

Wer definiert die ortsüblichen Preise?

>> Das ist der, den andere Anbieter vor Ort durschnittlich nehmen.


Wie erreichen wir, dass wir Getränke (und Speisen) anbieten können (bei gemeinnützigen Veranstaltungen) ohne Gewinnerzielung zu betreiben bzw. § 1 Gaststättengewerbe zu erfüllen.

>> Das ist meist gar nicht möglich, weil ja Überschüsse für die Satzungzwecke erwirtschaftet werden sollen.
Am einfachsten geht durch Verzicht auf alkoholische Getränke.
Gesetze sind auch nicht dazu da, sie zu umgehen. Ich bin gelinde gesagt etwas irritiert, wenn das Gegenstand der Auskunft sein soll.

Es muss doch eine Möglichkeit geben Personen bei Lesungen etc. keine eigenen Getränke oder Speisen mitrbringen etwas anzubieten.

>> Ja, natürlich. Wie gesagt, problematisch sind nur alkoholische Getränke.
Außerdem ist die Lizenz kein Ding der Unmöglichkeit

Re: Fördermitgliedschaft
von: Prple ()
Datum: 26.12.2016

Vielen Dank Wolfgang! Dann schauen wir uns einmal an wie es mit einer Ausschanklizenz aussieht.

Re: Fördermitgliedschaft
von: Hardy ()
Datum: 01.01.2017

Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der Gaststättenlizenz zu bekommen, so Du am 24.12.16. Wenn Du den Satzungsentwurf dem FiA bzw. dem VR vorgelegt hast, informiere doch im neuen Jahr über das Ergebnis!
Danke für das Feedback.
Hardy