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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > 1.) > Fördermitglieder können natürliche oder > juristische Personen werden um die Ziele durch > Spende oder mit Wirkung zu unterstützen. > > >> Man kann Unterstützer natürlich auch ohne > Mitgliedschaft binden. Das macht vor allen dann > Sinn, wenn es sich um einen Satzungszweck handelt, > bei dem die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht > abzugsfähig sind. > > 2.) > Fördermitglieder haben auf der > Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein > Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und > passives Wahlrecht. > > >> Das Antragsrecht kann nicht entzogen werden, > nur das Stimmrecht. Das aktive Wahllrecht ist Teil > des Stimmrechts. > > Wenn wir z.B. im Rahmen einer Ausstelleung Kuchen > und Kaffee anbieten, hatten wir uns gedacht, dass > die Leute die nicht zum Verein gehören einen 24h > Fördermitgliedsausweis bekommen, um "die Ziele > durch Spende" für z.B. Kaffee und Kuchen > unterstützen zu können. > > >> Eine Zahlung für Kaffee und Kuchen ist keine > Spende (Spenden dürfen mit keiner nennenswerten > Gegenleistung verbunden sein). Außerdem muss man > für eine Spende nicht Mitglied sein. > > > Wir müssten also in der Satzung stehen haben, dass > die Fördermitgliedschaft auf Zeit ausgestellt > werden kann? > > >> Wenn die Fördermitgliedschaft automatisch > enden oder einseitig durch den Verein beendet > werden soll, muss das die Satzung ausdrücklich > regeln. > Ich verstehe aber nach wie vor nicht, wozu eine > solche Fördermitgliedschaft gut ist. > > Wir haben bei vielen Vereinen gesehen, dass das so > funktioniert? Wie kann man umgehen, dass man > Kuchen und Kaffee bei gemeinnützigen > Veranstaltungen auf Spende anbietet, ohne Probleme > mit dem Finanzamt bzw. Probelme wegen der > Gaststättenlizenz zu bekommen. > > >> Mit dem Finanzamt gibt es hier keine Probleme. > Ab entsprechender Einnahmengrenzen sind die > Umsätze und Gewinne aber umsatz- bzw. > ertragssteuerpflichtig. > Eine Gaststättenlizenz lässt sich mit diesem > Konzrept der Kurzmitgliedschaften nicht umgehen, > auch wenn die Meinung vielfach zu finden ist. Es > gibt dazu eindeutige Aussagen der Rechtsprechung. > Ein Gaststättenlizenz wäre aber ohnehin nur bei > Alkoholausschank erforderlich.
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