Re: Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: Goldi ()
Datum: 29.09.2016
Hallo!
Für mich tun sich bei diesem MV-Beschluss schon ein paar Fragezeichen auf:
Es gibt also eine Satzung (3 bis 7) und einen konkurrierenden MV-Beschluss (max. 5). Die MV hätte doch damals eine Satzungsänderung beschließen müssen. Sticht nun MV-Beschluss die Satzung? Käme der MV-Beschluss einer kongludenten Satzungsänderung gleich? Ich denke nicht. Eine Satzungsänderung hat ihre eigenen strengen Anforderungen (jedem Mitglied die alte und neue Fassung rechtzeitig vor MV-Termin aushändigen, Mehrheitsverhältnisse, ...) und gehört ins VR, welches an dieser Stelle rechtsbegründende Wirkung hat. Ich meine - aber ich bin selbst nur Laie bei sowas - die MV-Entscheidung ist ungültig und die Satzung hat Recht. Nichts desto trotz haben die Mitgliederversammlungen 15 Jahre lang nach diesem Gebot gewählt und das so anerkannt, warum soll das der Rechtspfleger anzweifeln? Ob nun ein Mitglied eienen Strick daraus drehen und sich beim Rechtspfleger beschweren könnte im Sinne von: Die Wahlen waren ungültig weil nicht satzungskonform - puh - wie wirken die Entlastungen (Haftungsbefreiung) - das wird von vielen Einzelheiten abhängen ... da bin ich überfordert. Aber erfahrungsgemäß und aus tiefster Überzeugung: Da sollte die Juristerei und das BGB zu Hause bleiben und die Menschen sollten sich an einen Tisch setzen und das erwachsen regeln, ohne Rechtspfleger, ohne Anwalt, ohne Richter.
Für künftige Mitgliederversammlungen denke ich: Es gilt die Satzung. Punkt. Ein konkurrierender MV-Beschluss ist nix wert. Die MV muss die Satzung ändern, wenn sie die Regelungen zum Vorstand ändern will.
Also nach meiner Mainung:
Frage 1) Beschluss nix wert, weil Satzung nicht geändert.
Frage 2) Jeder weitere Beschluss ändert daran nix. Ändert die Satzung, dann gilt's.
Frage 3) Sonstige Satzungsänderungen, die nicht die Zusammensetzung und Befugnisse/Aufgaben des Vorstandes betreffen, spielen bei all dem keine Rolle.
Aber jetzt noch eine Frage aus persönlichem Interesse: Ich tu mir etwas schwer mit der Vorstellung, dass nur eine Anzahl von Vorständen gewählt wird und nicht konkrete Funktionen mit konkreten Aufgaben (Vorstand nach § 26 BGB, Stellvertreter, Vorstandsgremium: Kassier, Beisitzer, ...). Wer vertritt Euren Verein nach außen?
Ich hoffe, das war einigermaßen Hilfreich, muss aber noch mal auf meine Freizeichnungsklausel verweisen: Bin kein Anwalt, habe eigentlich auch keine Ahnung, kann nur Denkanstöße geben.
Herzlichen Gruß
Goldi