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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: HeiRonNRW ()
Datum: 28.09.2016

Angenommen die Satzung eines lange Jahre bestehenden e.V. regelt zum Vorstand "Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen".
In der Vergangenheit - vor ca. 15 Jahren - wurde im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf 5 begrenzt ist. In einigen (nicht aber allen) folgenden Wahlen zum Vorstand wurde unter Verweis auf diesen Beschluss der Mitgliederversammlung eine Begrenzung auf 5 Mitglieder umgesetzt. Hierzu wurde entweder die Zahl der abgebbaren Stimmen auf 5 begrenzt, oder aber es wurde durch die Wahlleitung festgestellt, dass lediglich die ersten fünf gewählten Mitglieder zum Vorstand gewählt wurden (weitere Kandidaten, die die Mehrheit auch erreicht hatten, galten als nicht gewählt.)
Das Vereinsregister hat wiederholt Eintragungen von fünf Mitgliedern vorgenommen, auch wenn aus dem Protokoll erkennbar war, dass mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit hatten.
Nun stehen erneut wählen an.
Meine Frage:
1) Wie wäre ein solcher MV-Beschluss zur Reduktion der Anzahl der VS-Mitglieder mit Blick auf seine Wirksamkeit zu werten?
2)Wenn dies grundsätzlich möglich ist, muss dieser MV- Beschluss vor jeder Wahl neu getroffen werden, oder kann der Beschluss nach 15 Jahren noch gültig sein?
3) Ändert sich die Beurteilung, wenn in den letzten Jahren mehrere Satzungsänderungen durchgeführt worden sind, in denen die Anzahl der VS Mitglieder unangetastet bei 3-7 beibehalten wurde?

Re: Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: Goldi ()
Datum: 29.09.2016

Hallo!

Für mich tun sich bei diesem MV-Beschluss schon ein paar Fragezeichen auf:

Es gibt also eine Satzung (3 bis 7) und einen konkurrierenden MV-Beschluss (max. 5). Die MV hätte doch damals eine Satzungsänderung beschließen müssen. Sticht nun MV-Beschluss die Satzung? Käme der MV-Beschluss einer kongludenten Satzungsänderung gleich? Ich denke nicht. Eine Satzungsänderung hat ihre eigenen strengen Anforderungen (jedem Mitglied die alte und neue Fassung rechtzeitig vor MV-Termin aushändigen, Mehrheitsverhältnisse, ...) und gehört ins VR, welches an dieser Stelle rechtsbegründende Wirkung hat. Ich meine - aber ich bin selbst nur Laie bei sowas - die MV-Entscheidung ist ungültig und die Satzung hat Recht. Nichts desto trotz haben die Mitgliederversammlungen 15 Jahre lang nach diesem Gebot gewählt und das so anerkannt, warum soll das der Rechtspfleger anzweifeln? Ob nun ein Mitglied eienen Strick daraus drehen und sich beim Rechtspfleger beschweren könnte im Sinne von: Die Wahlen waren ungültig weil nicht satzungskonform - puh - wie wirken die Entlastungen (Haftungsbefreiung) - das wird von vielen Einzelheiten abhängen ... da bin ich überfordert. Aber erfahrungsgemäß und aus tiefster Überzeugung: Da sollte die Juristerei und das BGB zu Hause bleiben und die Menschen sollten sich an einen Tisch setzen und das erwachsen regeln, ohne Rechtspfleger, ohne Anwalt, ohne Richter.

Für künftige Mitgliederversammlungen denke ich: Es gilt die Satzung. Punkt. Ein konkurrierender MV-Beschluss ist nix wert. Die MV muss die Satzung ändern, wenn sie die Regelungen zum Vorstand ändern will.

Also nach meiner Mainung:

Frage 1) Beschluss nix wert, weil Satzung nicht geändert.
Frage 2) Jeder weitere Beschluss ändert daran nix. Ändert die Satzung, dann gilt's.
Frage 3) Sonstige Satzungsänderungen, die nicht die Zusammensetzung und Befugnisse/Aufgaben des Vorstandes betreffen, spielen bei all dem keine Rolle.

Aber jetzt noch eine Frage aus persönlichem Interesse: Ich tu mir etwas schwer mit der Vorstellung, dass nur eine Anzahl von Vorständen gewählt wird und nicht konkrete Funktionen mit konkreten Aufgaben (Vorstand nach § 26 BGB, Stellvertreter, Vorstandsgremium: Kassier, Beisitzer, ...). Wer vertritt Euren Verein nach außen?

Ich hoffe, das war einigermaßen Hilfreich, muss aber noch mal auf meine Freizeichnungsklausel verweisen: Bin kein Anwalt, habe eigentlich auch keine Ahnung, kann nur Denkanstöße geben.

Herzlichen Gruß
Goldi

Re: Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.09.2016

Da sich der Beschluss über die Zahl der Vorstandsmitglieder im Rahmen der Satzung bewegt, besteht da kein Problem. Die MV kann bei jeder Wahl die Größe des Vorstandes neu festlegen. Dazu ist kein eigener Beschluss nötig. Es genügt, dass die entsprechende Zahl gewählt wird. Zudem kann jedes Mitglied einen Antrag stellen, eine andere Zahl festzulegen. Dazu wird dann mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Merke: Jeder Beschluss ist durch Beschluss änderbar.

Ich würde aber das Wahlverfahren überprüfen. Haben die gewählten Vorstandsmitglieder bei diesem Verfahren überhaupt eine einfache Mehrheit erreicht. Das hört sich eher nach einer relativen Mehrheit an? Oder erlaubt die Satzung eine relative Mehrheit?

Re: Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: HeiRon ()
Datum: 29.09.2016

Im Falle der Möglichkeit des Beschlusses stellt sich praktisch mit Blick nach vorn für mich die Frage, ob

a) der Beschluss aus der Vergangenheit dann weiterhin Bestand hat. Also, wenn kein Mitglied einen Antrag stellt den damals gefassten Beschluss aufzuheben oder einen andersartigen zu fassen, besteht die Beschränkung auf fünf Mitglieder fort?
b) Muss der Antrag zur Aufhebung des alten Beschlusses bereits mit der Tagesordnung versendet werden, oder kann dieser Antrag auch im Rahmen der Mitgliederversammlung eingebracht werden?
c) haben die Mitglieder im Falle einer Wahl 5 oder 7 Stimmen?

Auch in den letzten Jahren wurden nur die Mitglieder als gewählt angesehen, die eine Absolute Mehrheit erlangten .Dies führte in der Praxis dazu, das auch sechs Mitglieder einen entsprechende Mehrheit hatten, aber nur fünf als Gewählt galten. Das Register hat das so Akzeptiert.
Die Satzung regelt nur die Anzahl der VS-Mitglieder. Die Bestimmung des Vorsitzenden etc erfolgt innerhalb des Vorstands.

Re: Abweichende Regelung zur Anzahl der Vorstandsmitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.09.2016

a) der Beschluss aus der Vergangenheit dann weiterhin Bestand hat. Also, wenn kein Mitglied einen Antrag stellt den damals gefassten Beschluss aufzuheben oder einen andersartigen zu fassen, besteht die Beschränkung auf fünf Mitglieder fort?

# Die Frage stellt sich praktisch gar nicht. Wenn niemand Einwände erhebt, wird wie bisher gewählt.
Gibt es Einwände wird abgestimmt.


b) Muss der Antrag zur Aufhebung des alten Beschlusses bereits mit der Tagesordnung versendet
werden, oder kann dieser Antrag auch im Rahmen der Mitgliederversammlung eingebracht werden?

# Ein TOP "Wahl des Vorstands" genügt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann dann noch in der Versammlung geklärt werden. Außer die Satzung macht hier Vorgaben.

c) haben die Mitglieder im Falle einer Wahl 5 oder 7 Stimmen?

# Wenn die Satzung das nicht anders regelt, muss jedes Vorstandsmitglied getrennt gewählt werden.
Da hat jedes Mitglieder dann jweils eine Stimme.

Auch in den letzten Jahren wurden nur die Mitglieder als gewählt angesehen, die eine absolute Mehrheit erlangten .Dies führte in der Praxis dazu, das auch sechs Mitglieder einen entsprechende Mehrheit hatten, aber nur fünf als Gewählt galten. Das Register hat das so akzeptiert.

# Da würde mich das genaue Wahlverfahren interessieren. Ich kann Posten vorhanden sind.
Abweichungen vom Einzelwahlverfahren brauchen aber eine Satzungsgrundlage.