Re: Skifahrten DAV
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.04.2017
Somit habe ich sie richtig verstanden, dass für sämtliche sportliche Veranstaltungen wie Skifahrten, Radtouren, Wanderungen etc. keinerlei Umsatzsteuer anfällt, da diese Umsätze unter den § 4 Nr. 22 UStG fallen und somit auch kein Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen möglich ist. Auch wenn an diesen Touren Nicht-Mitglieder beteiligt sind, fällt keine Steuer an?
Ja, hier handelt es sich um Teilnahmegebühren für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.
Die sind nach § 4 Nr. 22b UStG befreit.
Lediglich die Eintrittsgelder aus dem Kletterturm würden dann aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer unterworfen werden - hier aufgeteilt nach 7% bei Mitgliedern und 19 % bei Nichtmitgliedern. D. h. nur hinsichtlich der Ausgaben, die direkt mit dem Kletterturm im Zusammenhang stehen, wäre der Vorsteuerabzug möglich? Ist hier unter Umständen eine pauschalierte Aufteilung der Vorsteuer möglich? Es gibt ja unter Umständen Ausgaben, die beiden Zwecken dienen wie z. B. Kopierpapier, Bürobedarf etc.?
Genau.
Es gibt die Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG
Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 € lag. Die Vorsteuer wird dann mit 7% des Umsatzes angesetzt.
Zu beachten ist aber, dass auch die Nutzung des Kletterturms unter § 4 Nr. 22b UStG fallen kann, wenn der Verein nicht nur die Anlage bereitstellt, sondern auch organisatorische Leistungen erbringt (z.B. Aufsicht und Anleitung).