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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Somit habe ich sie richtig verstanden, dass für > sämtliche sportliche Veranstaltungen wie > Skifahrten, Radtouren, Wanderungen etc. keinerlei > Umsatzsteuer anfällt, da diese Umsätze unter den § > 4 Nr. 22 UStG fallen und somit auch kein > Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen > möglich ist. Auch wenn an diesen Touren > Nicht-Mitglieder beteiligt sind, fällt keine > Steuer an? > > Ja, hier handelt es sich um Teilnahmegebühren für > die aktive Teilnahme an sportlichen > Veranstaltungen. > Die sind nach § 4 Nr. 22b UStG befreit. > > > Lediglich die Eintrittsgelder aus dem Kletterturm > würden dann aufgrund des Verzichts auf die > Kleinunternehmerregelung der Umsatzsteuer > unterworfen werden - hier aufgeteilt nach 7% bei > Mitgliedern und 19 % bei Nichtmitgliedern. D. h. > nur hinsichtlich der Ausgaben, die direkt mit dem > Kletterturm im Zusammenhang stehen, wäre der > Vorsteuerabzug möglich? Ist hier unter Umständen > eine pauschalierte Aufteilung der Vorsteuer > möglich? Es gibt ja unter Umständen Ausgaben, die > beiden Zwecken dienen wie z. B. Kopierpapier, > Bürobedarf etc.? > > Genau. > Es gibt die Möglichkeit der > Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG > Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht > bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im > Vorjahr nicht über 35.000 € lag. Die Vorsteuer > wird dann mit 7% des Umsatzes angesetzt. > > Zu beachten ist aber, dass auch die Nutzung des > Kletterturms unter § 4 Nr. 22b UStG fallen kann, > wenn der Verein nicht nur die Anlage bereitstellt, > sondern auch organisatorische Leistungen erbringt > (z.B. Aufsicht und Anleitung).
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