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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 20.01.2024

Unser eingetragener und gemeinnütziger Verein (Musikverein) veranstaltet in regelmäßigen Abständen Konzerte (bspw. Frühlingskonzert, Sommerkonzert etc.)
Der Konzertbetrieb liegt also im ureigensten Interesse des Vereins und sollte demnach eindeutig dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. Liege ich richtig?
(Hinweis: Es geht also nicht darum, die Finanzlage des Vereins in besonderer Weise irgendwie zu "pushen"... wie etwa beim steuerschädlichen Geschäftsbetrieb.)

Hierzu stellen sich mir folgende Fragen: alle §§ UStG
(Wir gehen im Folgenden davon aus, dass wir NICHT unter die KU-Regelung des § 19 fallen, also 22.000 überschreiten und USt daher auf unseren Rechnungen ausweisen.)

1. Beispiel: Unser Konzert steht jedem Besucher offen - Eintritt frei. Für unser Konzert stellen wir der Kommune aber anschlieißend eine Rechnung.
Gehe ich recht in der Annahme, dass dieser Sachverhalt eindeutig unter eine Nummer aus dem Katalog des § 12 II fällt (Nummer 8a) ?) und nicht unter Absatz 1 ?

2. Wie Beispiel 1. Nun wird aber zusätzlich (!!!) ein Spendenkoffer aufgestellt - Spenden auf freiwilliger Basis.
Fallen diese Spendenkoffer-Einnahmen in den ideellen oder zweckbetrieblichen Bereich?
Ist auch hier das Geld der USt zu unterwerfen?
Man könnte es ja in gewisser Weise als freiwilliges Eintrittsgeld verstehen...

3. Beispiel: Grds. wie Bsp. 1 aber nun spielen wir auf dem Fest eines anderen Vereins und anschließend stellen wir das in Rechnung.
Gibt es Änderungen?

4. Wie Bsp. 3, wir spielen auf dem Fest einer sonstigen Organisation, z.B. nichtgemeinnütziger Verein.
Gibt es Änderungen?

5. Haben wir möglicherweise etwas nicht beachtet?


Hinweis: GEMA melden wir natürlich zuverlässig an.


Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

Re: USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: pfeffer ()
Datum: 20.01.2024

Der Konzertbetrieb liegt also im ureigensten Interesse des Vereins und sollte demnach eindeutig dem Zweckbetrieb zuzuordnen sein. Liege ich richtig?

# Der Konzertbetrieb ist ein Zweckbetrieb, wenn damit Einnahmen erzielt werden.

1. Beispiel: Unser Konzert steht jedem Besucher offen - Eintritt frei. Für unser Konzert stellen wir der Kommune aber anschlieißend eine Rechnung.
Gehe ich recht in der Annahme, dass dieser Sachverhalt eindeutig unter eine Nummer aus dem Katalog des § 12 II fällt (Nummer 8a) ?) und nicht unter Absatz 1 ?

# Das spielt keine Rolle, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz schon nach § 12 Nr. 7a UStG gilt.

2. Wie Beispiel 1. Nun wird aber zusätzlich (!!!) ein Spendenkoffer aufgestellt - Spenden auf freiwilliger Basis.
Fallen diese Spendenkoffer-Einnahmen in den ideellen oder zweckbetrieblichen Bereich?

# Spenden sind keine Entgelt und damit nicht steuerbar.

3. Beispiel: Grds. wie Bsp. 1 aber nun spielen wir auf dem Fest eines anderen Vereins und anschließend stellen wir das in Rechnung.
Gibt es Änderungen?

# Nein.

4. Wie Bsp. 3, wir spielen auf dem Fest einer sonstigen Organisation, z.B. nichtgemeinnütziger Verein.
Gibt es Änderungen?

# Nein.

Re: USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 23.01.2024

Mir ist in dem Zusammenhang noch etwas eingefallen:

Wenn ein Großteil des Kartenvorverkaufs für ein Konzert über ein Veranstaltungsportal abgewickelt wird (auf welchem auch andere Veranstaltungen anderer Veranstalter, Vereine etc. gebucht werden können z.B. Bands/Musikgruppen, Kabarett, Theater, Lesungen etc.), kann dann womöglich trotzdem der Regelsteuersatz greifen?
(Anmerkung/Erklärung: Verbraucher/Privatpersonen loggen sich über das Portal ein, wählen Sitzplatz und bezahlten anschließend. Das Portal erhält für jede verkaufte Karte eine Provision in Abhängigkeit vom jeweiligen Ticketpreis. Gutgeschrieben wird am darauffolgenden Werktag der Bruttoumsatz abzüglich der Gebühren und Provisionen für das Veranstalterportal.)



Variante zu oben:
"Muss" vielleicht sogar der Regelsteuersatz zu 19% verpflichtend angewendet werden, wenn das Veranstalterportal dem Veranstalter zusätzlich einen Aufstellung/"Rapport" sendet, auf welcher/-m der vom Bruttoumsatz 19% USt herausgerechnet werden.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Re: USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: pfeffer ()
Datum: 24.01.2024

Wenn ein Großteil des Kartenvorverkaufs für ein Konzert über ein Veranstaltungsportal abgewickelt wird (auf welchem auch andere Veranstaltungen anderer Veranstalter, Vereine etc. gebucht werden können z.B. Bands/Musikgruppen, Kabarett, Theater, Lesungen etc.), kann dann womöglich trotzdem der Regelsteuersatz greifen?

# Für den Verein nicht. Ticket bleibt Ticket. Die Steuerermäßigung nach § 12 Nr. 7a UStG greift auch hier.
Wie die Provision abgerechnet wird, ist eine andere Frage. Da berechnet ja das Portal die Umsatzsteuer.

Re: USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 25.01.2024

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wenn ein Großteil des Kartenvorverkaufs für ein
> Konzert über ein Veranstaltungsportal abgewickelt
> wird (auf welchem auch andere Veranstaltungen
> anderer Veranstalter, Vereine etc. gebucht werden
> können z.B. Bands/Musikgruppen, Kabarett, Theater,
> Lesungen etc.), kann dann womöglich trotzdem der
> Regelsteuersatz greifen?
>
> # Für den Verein nicht. Ticket bleibt Ticket. Die
> Steuerermäßigung nach § 12 Nr. 7a UStG greift auch
> hier.
> Wie die Provision abgerechnet wird, ist eine
> andere Frage. Da berechnet ja das Portal die
> Umsatzsteuer.




Ja klar, die Vorsteuern aus den Gebühren/Provisionen des Veranstalterportals sind dann mit 19% zu ziehen (sofern wir USt-pflichtig wären und im betreffenden Jahr nicht die KU-Regelung anwenden können).

Es sei denn, wir würden generell mit USt kalkulieren (und dies natürlich auch auf unseren Rechnungen ausweisen) und hätten den Antrag gem. § 23a UStG gestellt (Berechnung nach Durchschnittssätzen aus den steuerpflichtigen Umsätzen).
Dann hätten wir nur Anspruch auf 7% USt aus den steuerpflichtigen Umsätzen.

So sollte es sein, wenn ich richtig liege...

Re: USt im Zusammenhang mit einem Auftritt eines Musikvereins
von: pfeffer ()
Datum: 25.01.2024

Ganz richtig.