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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fragen zum Freistellungsbescheid
von: Thorsten ()
Datum: 20.08.2019

Hallo. Habe eine Frage, weil ich den Ball nicht rund bekomme. In 2016 hat unser Verein die Gemeinnützigkeit beim zuständigen FA beantragt. Aufgrund von redaktionellen "Fehlern" in der Satzung, wurde die Genehmigung erst einmal nicht erteilt. Daraufhin hat der Verein Nachbesserungen an der Satzung durchgeführt und hat diese nach Abstimmung in der MGV erneut an das FA geschickt. Das zuständige FA hat dann am 10.02.17 den Bescheid nach § 60a Abs 1 AO zugestellt in dem die Steuerbefreiung frühestens zum 1.1.2016 zu tragen kommt. Am 22.11.18 (also über 1,5 Jahre später) hat das nun neu zuständige FA (Wechsel des FA ist zu Beginn 2018 erfolgt) einen Freistellungsbescheid füer 2016 zur Körperschaftsteuer zugestellt.
Fragen:
1) wo liegt der Unterschied in de, Beschied vom 10.02.17 und dem von 22.11.18?
2) Bedeutet das für uns als Verein, dass wir erstmals nach Ablauf des Jahres 2018 die Gem 1 ausfüllen müssen und die entsprechende Unterlagen:
* Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
* Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
* Niederschriften über Mitgliederversammlungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018,
* Aufstellung über das Vermögen zum 31.12.2018,
* eine Satzung, falls diese seit der letzten Prüfung geändert wurde,

an das zuständige FA überstellen muss? Oder wird man vom FA dazu aufgefordert....

Danke für die Klarstellung.

Re: Fragen zum Freistellungsbescheid
von: pfeffer ()
Datum: 20.08.2019

1) wo liegt der Unterschied in de, Beschied vom 10.02.17 und dem von 22.11.18?

# Der erste erfolgt auf Basis der Satzungsprüfung und ist nur vorläufig.
Der zweite auf Basis der Steuererklärung (Veranlagung) und bestätigt die Begünstigung für die Zukunft und den Veranlagungszeitraum.

2) Bedeutet das für uns als Verein, dass wir erstmals nach Ablauf des Jahres 2018 die Gem 1 ausfüllen müssen und die entsprechende Unterlagen (...) an das zuständige FA überstellen muss? Oder wird man vom FA dazu aufgefordert....

# Das Finanzamt fordert dazu auf. Termin ist der 31. Juli.

Re: Fragen zum Freistellungsbescheid
von: Thorsten ()
Datum: 21.08.2019

Lieber Herr Pfeffer,
vorab danke für Ihre Antwort.
Komisch, dass der erste Bescheid nur vorläufig sein soll. Steht nirgendwo in dem Bescheid. aber ggf. muss man das wissen :-)

Ferner schickt das FA die Festsetzung für 2016 erst im Nov. 2018...? Naja. ggf. zu viel zu tun.

Aber Sie sind sicher, dass das FA zur Abgabe einer Gem 1 aktiv auffordert? Mein Steuerbüro hat die EÜR für 2018 noch gar nicht erstellt. Wenn der Termin der 31.07 ist, wäre der Termin ja schon um. Sol ich dahingehend einfach nix machen? Habe den Punkt Meldungen an das FA leider noch nicht durchlaufen. Habe den Schatzmeisterjob erst ca. 1,5 Jahre. Wenn ich mein vorheriges Steuerbüro richtig verstanden haben, haben die jedes Jahr nach Erstellung der EÜR diese als "eBilanz" an das FA geschickt.
Werde da leider nicht ganz klug und habe Angst, dass ich am Ende als Verantwortlicher etwas vergessen habe. Soll ich das StB ggf. einmal auffordern beim zuständigen FA einmal eine Info einzuholen, wie der Status quo ist?

Re: Fragen zum Freistellungsbescheid
von: pfeffer ()
Datum: 21.08.2019

Ich würde tatsächlich mal beim Finanzamt nachfragen, wie der Stand der Freistellung ist.
Daraus ergibt sich dann, wann die nächste Steuererklärung fällig ist.
Grundsätzlich gilt ja ein dreijährlicher Turnus, sobald die Freistellung im Veranlagungsverfahren (also nicht nur auf Basis der Satzungsprüfung) vorliegt

Re: Fragen zum Freistellungsbescheid
von: Thorsten ()
Datum: 21.08.2019

Nochmals Danke. Ja ich habe das StB beauftragt nachzufragen.

Zu Ihrem Satz "Grundsätzlich gilt ja ein dreijährlicher Turnus, sobald die Freistellung im Veranlagungsverfahren (also nicht nur auf Basis der Satzungsprüfung) vorliegt"

Sie lag mir ja erst im November 2018 vor. Aber es war ein "Freistellungsbescheid für 2016 zur Körpferschaftssteuer".
Ab wann beginnt denn dann der Turnus?

ABER: Interessant ist eine Erläuterungssatz auf der Rückseite des FB:

"Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch die Körperschaftssteuererklärung jährlich abzugeben. Deshalb greift der dreijährige Überwachungszeitraum für gemeinnützige Vereine hier nicht"

??

Re: Fragen zum Freistellungsbescheid
von: pfeffer ()
Datum: 21.08.2019

Sie lag mir ja erst im November 2018 vor. Aber es war ein "Freistellungsbescheid für 2016 zur Körpferschaftssteuer".
Ab wann beginnt denn dann der Turnus?

# Wir die Gemeinnützigkeit nur auf Basis der Satzungsprüfung erteilt, ist die erste Steuererklärung nach dem ersten vollen Kalenderjahr fällig. Danach grundsätzlich dreijährlich.

"Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch die Körperschaftssteuererklärung jährlich abzugeben. Deshalb greift der dreijährige Überwachungszeitraum für gemeinnützige Vereine hier nicht"

# Das ist zwar nicht zwingend, aber da der Dreijahresturnus nur eine Verwaltungsvorgabe ist, keine Geseetzesvorschrift, kann das Finanzamt hier abweichen.