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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: schatzmeister53 ()
Datum: 07.05.2023

Guten Tag,

unser gemeinnütziger Verein (Förderung der Jugendhilfe - laut Satzung "Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch die Durchführung von
regelmäßigen Gruppenstunden, durch die Veranstaltung von Freizeiten und
weiteren Projekten der außerschulischen Jugendbildung") hat ein Selbstversorgerhaus gepachtet, das einerseits von den eigenen Gruppen genutzt wird, andererseits fremden Jugendgruppen, Gruppen von Erwachsenen und auch einem kommerziellen Anbieter für seine Seminare gegen Gebühr zur Verfügung gestellt wird.

Für mich als Schatzmeister stellen sich nun zwei Fragen:

1. in welche Späre die Ausgaben und Einnahmen für dieses Haus nun steuerlich einzuordnen sind (Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder ob da eine Aufteilung möglich/sinnvoll ist

2. da der Umsatz des Vereins im letzten Jahr über der Grenze für die Kleinunternehmerregelung lag und der Verein damit in diesem Jahr Umsatzsteuerpflichtig ist:
welche USt wird für die oben genannten Fremd-Nutzungen fällig

Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt klar genug dargestellt und freue mich über Ihre Rückmeldungen.

Viele Grüße aus der Eifel

Re: Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: pfeffer ()
Datum: 07.05.2023

1. in welche Späre die Ausgaben und Einnahmen für dieses Haus nun steuerlich einzuordnen sind (Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder ob da eine Aufteilung möglich/sinnvoll ist :

# Die Eigenutzung fällt in den ideellen Bereich, die Vermietung regelmäßig in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Vermietung zu Selbstkosten an gemeinnützige Einrichtung liegt ein sog. Selbstkostenzweckbetrieb vor.

2. da der Umsatz des Vereins im letzten Jahr über der Grenze für die Kleinunternehmerregelung lag und der Verein damit in diesem Jahr Umsatzsteuerpflichtig ist: welche USt wird für die oben genannten Fremd-Nutzungen fällig

# Die bloße Raumvermietung ist umsatzsteuerfrei. Die Frage ist, ob weitere Leistungen dazukommen, die aus der Vermietung eine sonstige Leistungen machen (Überlassung von Mobiliar, Anlagen; Reinigung usf.)

Re: Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: schatzmeister53 ()
Datum: 09.05.2023

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Vielleicht noch zur Präzisierung: Bei der Vermietung handelt es sich immer um kurzfristige Vermietung (d.h. meist ein Wochenende, max. 1-2 Wochen), welche aber teilweise schon ein Jahr im Voraus gebucht wurde.
Das Gebäude wird komplett mit Mobiliar und Ausstatung (Küchengeräte etc) vermietet.
Nebenkosten werden nach Verbrauch bzw. als Pauschale abgerechnet.
Sonstige Dienstleistungen (z.B. Endreinigung, Verpflegung) sind nicht enthalten und werden auch nicht angeboten.

> 1. in welche Späre die Ausgaben und Einnahmen für dieses Haus nun steuerlich einzuordnen sind (Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) oder ob da eine Aufteilung möglich/sinnvoll ist :

> # Die Eigenutzung fällt in den ideellen Bereich, die Vermietung regelmäßig in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei Vermietung zu Selbstkosten an gemeinnützige Einrichtung liegt ein sog. Selbstkostenzweckbetrieb vor.

Ich hatte gehofft, dass wir dies als Zweckbetrieb führen können, da in §68 UStG ja Schullandheime und Jugendherbergen genannt sind.

> 2. da der Umsatz des Vereins im letzten Jahr über der Grenze für die Kleinunternehmerregelung lag und der Verein damit in diesem Jahr Umsatzsteuerpflichtig ist: welche USt wird für die oben genannten Fremd-Nutzungen fällig

># Die bloße Raumvermietung ist umsatzsteuerfrei. Die Frage ist, ob weitere Leistungen dazukommen, die aus der Vermietung eine sonstige Leistungen machen (Überlassung von Mobiliar, Anlagen; Reinigung usf.)

Ja, wie oben beschrieben.
Zu der Thematik habe ich schon unterschiedliche Auffassungen gelesen: manche Quellen sind der Meinung, dass eine Beherbergung bei Jugendlichen und ihren Betreuern steuerfrei ist; die Vermietung an einen Unternehmer aber auf jeden Fall wirtschaftl. Geschäftsbetrieb und damit USt-Pflichtig mit 19%

Re: Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: pfeffer ()
Datum: 09.05.2023

Ich hatte gehofft, dass wir dies als Zweckbetrieb führen können, da in §68 UStG ja Schullandheime und Jugendherbergen genannt sind.

# Diese Info fehlte mir. Das kann natürlich in diesem Fall auch Zweckbetrieb sein.

Zu der Thematik habe ich schon unterschiedliche Auffassungen gelesen: manche Quellen sind der Meinung, dass eine Beherbergung bei Jugendlichen und ihren Betreuern steuerfrei ist; die Vermietung an einen Unternehmer aber auf jeden Fall wirtschaftl. Geschäftsbetrieb und damit USt-Pflichtig mit 19%

# Hier würde u.U. die Regelung des § 4 Nr. 23 UStG greifen. Ganz richtig.
Andere Vermietungen wären dann umsatzsteuerpflichtig, wenn die Nebenleistungen zu erhebllich sind.
Wenn der Mieter Unternehmer ist, folgt daraus keine Umsatzsteuerpflicht, sondern nur die Option zur Umsatzbesteuerung.

Re: Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: Andreas-1 ()
Datum: 25.01.2024

Hallo Herr Pfeffer,
Hallo Schatzmeister53,
ich bin auch Schatzmeister eines Vereins mit Selbstversorgerhaus.

Was ist ein Selbstkostenzweckbetrieb? Bedeutet das die Überlassung des Hauses an andere zu den real entstandenen Kosten, oder zu kalkulierten Kosten?

Bei einer Vermietung an Gruppen welche nicht unter §4 Nr.23 UStG fallen gehen wir immer von wirt. Geschäftsbetrieb und Ust Pflicht aus. Was sind diese Nebenleistungen von welchen Sie sprechen?

Re: Selbstversorgerhaus - Frage zu steuerlicher Sphäre und USt
von: pfeffer ()
Datum: 25.01.2024

Der "Selbstkostenzweckbetrieb" ist eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Er bedeutet: Leistungen an eine andere gemeinnützige Organisation werden dem Zweckbetrieb zugeordnet, wenn sie lediglich zu Selbstkosten (also kostendeckend) erbracht werden, auch wenn kein Satzungsbezug besteht.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt hier aber nicht.
Die genannte Vermietung wäre ein solcher Fall, wenn sie an andere gemeinnützige Einrichtung erfolgt.