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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: GroßeFeder ()
Datum: 20.03.2018

Hallo Herr Peffer,

auf der bevorstehenden MV muss der Vorstand neu gewählt werden, da die Amtszeit dessen nach drei Jahren vorbei ist. Nun sollte ja auch eine Entlastung stattfinden.

Zu den Aufgaben der MV laut Satzung gehört es nur den Vorstand zu entlasten. Dieser TOP ist benannt. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes. Nun erscheint aber auch auf der Einladung zur MV der TOP Beschluss über die Entlastung des kommissarischen Schatzmeisters.

Dazu sollten Sie wissen, das es diesen kommissarischen Schatzmeister eigentlich gar nicht geben darf. Denn entgegen unserer Satzung, in der die Zusammensetzung des Vorstandes (BGB) klar bestimmt ist, eine Person ein Amt, ist die Vorsitzende dennoch zeitgleich kommissarischer Schatzmeister. Eine Anmeldung beim Vereinsregister dieser Änderung fand nachweislich nicht statt.

Frage 1: Kann der TOP auf Antrag zu Beginn der MV mit Beschluss wegfallen? oder sollte ein Antrag mit Erhalt der Einladung beim Vorstand gestellt werden?

Frage 2: Muss der Schatzmeister überhaupt extra entlastet werden, was jährlich vom Vorstand einberufen wird, wenn die MV sowieso den Vorstand entlastet, zu dem ja auch der Schatzmeister gehört?

Gruß
GroßeFeder

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.03.2018

Frage 1: Kann der TOP auf Antrag zu Beginn der MV mit Beschluss wegfallen?
# Das kann die Versammlung jederzeit so beschließen.

oder sollte ein Antrag mit Erhalt der Einladung beim Vorstand gestellt werden?
# Nein, das ist ein Verfahrenantrag, der ist auch in der Versammlung noch möglich.

Frage 2: Muss der Schatzmeister überhaupt extra entlastet werden, was jährlich vom Vorstand einberufen wird, wenn die MV sowieso den Vorstand entlastet, zu dem ja auch der Schatzmeister gehört?
# Wenn ich recht verstanden habe, sind die Vorsitzende und der Schatzmeister personenidentisch.
Entlastet werden immer Personen, nicht Ämter, weil Ämter nicht haften. Es gibt hier also keine Unterscheidung.

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: GroßeFeder ()
Datum: 03.04.2018

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten.

Dennoch habe ich zum Thema noch Fragen:
Für die Mitgliederversammlung wurde ordnungsgemäß eine Einladung versandt. Allerdings befand sich ein TOP dabei, der falsch war. TOP 8 Entlastung der Schatzmeisterin. Der Verein hat nachweislich seit 2016 keine Person als Schatzmeister in den Vorstand gewählt.

Dieser TOP wurde gegenüber der Vorsitzenden schriftlich beanstandet und zeitgleich wurde sie um Korrektur dessen gebeten, da sie selbst das Amt als kommissarischer Schatzmeister seit 2016 auch innehat.
Die Info erfolgte frühzeitig, so das die Korrektur dieses TOP auf der Einladung hätte noch vollzogen werden können, bevor die Frist zur Einladung laut Satzung beendet war.

Ihre Antwort: Dieser Fehler war ihr zwischenzeitlich auch schon aufgefallen und "Wir werden den Tagesordnungspunkt 8 bei der Mitgliederversammlung bei der Genehmigung der Tagesordnung ändern." Mit Wir ist der Vorstand gemeint.

Frage 1: Ist eine Änderung des TOP durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung möglich, da es sich ja um ein Beschlußgegenstand auf der Einladung handelt?

Frage 2: Es können doch nur wirksame Beschlüsse über Gegenstände gefasst werden, die bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden, oder?

Frage 3: Wäre der mehrheitliche Beschluss über die Entlastung der kommissarischen Schatzmeisterin, die zeitgleich Vorsitzende ist, wirksam?, obwohl im Sinne unserer Satzung 1 Person nicht 2 Ämter inne haben darf, da die Zusammensetzung bestimmt ist. 1 Amt 1 Person

GroßeFeder

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.04.2018

Frage 1: Ist eine Änderung des TOP durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung möglich, da es sich ja um ein Beschlußgegenstand auf der Einladung handelt?

# TOP können von der Versammlung gelöscht werden. Lediglich die Aufnahme neuer TOP wäre nach BGB nicht möglich.

Frage 2: Es können doch nur wirksame Beschlüsse über Gegenstände gefasst werden, die bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurden, oder?

# Ja, das gilt aber nicht für Verfahrensanträge. Die Löschung eines TOP ist ein solcher Verfahrensantrag.


Frage 3: Wäre der mehrheitliche Beschluss über die Entlastung der kommissarischen Schatzmeisterin, die zeitgleich Vorsitzende ist, wirksam?, obwohl im Sinne unserer Satzung 1 Person nicht 2 Ämter inne haben darf, da die Zusammensetzung bestimmt ist. 1 Amt 1 Person

# Die Entlastung bezieht sich immer auf die Person. Es geht ja um die Haftung.
Es könnte also nur eine Entlastung der Person für diesen Tätigkeitsbereich erfolgen.

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: GroßeFeder ()
Datum: 03.04.2018

Vielen Dank,

wenn ich es richtig verstehe,
dann kann
1. der TOP Entlastung der Schatzmeisterin von der MV gelöscht werden und
2. der TOP Entlastung der kommissarischen Schatzmeisterin nicht aufgenommen werden, da es sich um einen neuen TOP handeln würde.
Fazit: Wenn der TOP nicht aufgenommen werden kann, kann auch keine Entlastung stattfinden.

3. Und es geht bei der Entlastung des Vorstandes, um das Organ als Ganzes und nicht um die Personen im einzelnen, die die Ämter inne haben.

GroßeFeder

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.04.2018

1. der TOP Entlastung der Schatzmeisterin von der MV gelöscht werden und
2. der TOP Entlastung der kommissarischen Schatzmeisterin nicht aufgenommen werden, da es sich um einen neuen TOP handeln würde.
Fazit: Wenn der TOP nicht aufgenommen werden kann, kann auch keine Entlastung stattfinden.

#Ganz richtig.

3. Und es geht bei der Entlastung des Vorstandes, um das Organ als Ganzes und nicht um die Personen im einzelnen, die die Ämter inne haben.

# Wenn die Satzung das nicht anders regelt, kann jedes Vorstandsmitglied getrennt, für einzelne Perioden oder auch bestimmte Tätigkeitsbereiche entlastet werden. Natürlich kann der Vorstand auch insgesamt entlastet werden.

Re: Entlastung auf Mitgliederversammlung
von: GroßeFeder ()
Datum: 04.04.2018

Vielen Dank
Herr Pfeffer

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> 1. der TOP Entlastung der Schatzmeisterin von der
> MV gelöscht werden und
> 2. der TOP Entlastung der kommissarischen
> Schatzmeisterin nicht aufgenommen werden, da es
> sich um einen neuen TOP handeln würde.
> Fazit: Wenn der TOP nicht aufgenommen werden kann,
> kann auch keine Entlastung stattfinden.
>
> #Ganz richtig.
>
> 3. Und es geht bei der Entlastung des Vorstandes,
> um das Organ als Ganzes und nicht um die Personen
> im einzelnen, die die Ämter inne haben.
>
> # Wenn die Satzung das nicht anders regelt, kann
> jedes Vorstandsmitglied getrennt, für einzelne
> Perioden oder auch bestimmte Tätigkeitsbereiche
> entlastet werden. Natürlich kann der Vorstand auch
> insgesamt entlastet werden.