Re: Vereinsmitglied kündigen?
von: Franziska ()
Datum: 22.07.2017
Hallo Hardy,
das wäre der Teil in unserer Satzung:
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) durch Streichung.
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, sei es per Email oder Brief. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Vorstandschaft hat allerdings das Recht, die Frist auch außer Kraft zu setzen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihrem Beschluss unter wird sich das Mitglied in der Weise, das es auf eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses verzichtet.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, das der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.