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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Hardy schrieb: ------------------------------------------------------- > Bitte realisiert erst mal aus Pkt. 3 der Satzung > den Satz 2. > Bedenkt, dass der Ausschlusskandidat das Recht hat > das Gericht anzurufen, wenn die vereinsinternen > Rechtsbehelfe abgelaufen sind. > > Der Ausschluss unterliegt der Nachprüfung durch > die allgemeinen Gerichte. Das kann per Satzung > nicht ausgeschlossen werden. Nur bei Einsetzung > eines Schiedsgerichts (freiwillige Gerichtsbarkeit > im Sinn der Zivilprozessordnung) kann die > gerichtliche Prüfung eingeschränkt werden. Das > Schiedsgericht tritt dann an die Stelle der > staatlichen Gerichte. Es ist dann nur noch die > Aufhebungsklage möglich. > Vereinsinterne Rechtsbehelfe können durch die > Satzung vorgesehen werden. Eine Anrufung der > staatlichen Gerichte ist erst nach Inanspruchnahme > der vereinsinternen Rechtsbehelfe möglich. > > Hardy
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