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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Franziska schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo Hardy, > > das wäre der Teil in unserer Satzung: > > § 5 Beendigung der Mitgliedschaft > 1. Die Mitgliedschaft endet > a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen > Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit; > b) durch Austritt; > c) durch Ausschluss aus dem Verein; > d) durch Streichung. > 2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt in der > Regel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber > dem Vorstand, sei es per Email oder Brief. Er ist > zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung > einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. > Die Vorstandschaft hat allerdings das Recht, die > Frist auch außer Kraft zu setzen. > 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen > Tierschutzbestimmungen oder gröblich gegen die > Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss > des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen > werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied > unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit > zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder > schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über > den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem > Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes > bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss > des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der > Berufung an die Mitgliederversammlung zu. > Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem > Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim > Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung > rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand > innerhalb von zwei Monaten die > Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die > Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt > der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. > Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit einfacher > Mehrheit. Ihrem Beschluss unter wird sich das > Mitglied in der Weise, das es auf eine > gerichtliche Überprüfung des Beschlusses > verzichtet. > Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung > gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch > oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft > es sich damit dem Ausschließungsbeschluss des > Vorstandes mit der Folge, das der Ausschluss > gerichtlich nicht angefochten werden kann.
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