Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2024
Ist es zwingend notwendig, hier die Körperschaft anzugeben, die im Falle der Auflösung das Vermögen erhält?
# Bei gemeinnützigen Vereinen ja. Es gibt aber die offene Regelung, bei der nur der Verwendungszweck benannt wird:
"Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...). "