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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Nein, der konkrete Zweck (Katalogzweck nach § 52 > AO) muss benannt werden. Es können hier aber auch > alle Satzungszwecke (mit "oder") angegeben werden > und auch weitere gemeinnützige Zwecke. > Diese Regelung zum Vermögensanfall ist aber nicht > mehr so wichtig, weil unabhängig davon eine > vollständige Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO > möglich ist.
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