Re: Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft
von: W. Pfeffer ()
Datum: 06.10.2022
Ok, heißt das dann, ich kann die Werte aus 2018 einfach stehen lassen, da ja in 2019 und 2020 durch die Abschreibungen ein Verlust entstanden ist und sich dadurch nichts erhöht hat?
Oder müsste ich die vorhandenen Rücklagen um den Verlust reduzieren?
# Die tatsächlichen freien Mittel müssen den ausgewiesenen Rücklagen entsprechend, d.h. bei Verringerung des entsprechenden Anlagevermögens durch Abschreibungen müssen auch die freien Rücklagen korrigiert werden.
Und wie werde ich diese alten Rücklagen wieder los? Ganz konkret hatten wir einmal eine Rücklage über 2.000€ für einen Stromerzeuger gebildet (wir sind ein Feuerwehrverein). Dieser wird wahrscheinlich nun von der Gemeinde gekauft. Somit fällt ja der Rücklagegrund weg und man müsste das Geld dann zeitnah anderweitig satzungsgemäß verwenden, was aber ja nun nicht mehr als Rücklage aufgeführt werden müsste.
# Ganz richtig
Reicht für die Auflösung der Rücklage ein Vorstandsbeschluss oder müsste es die Mitgliederversammlung beschließen?
# Ich sehe keinen Bedarf für einen Beschluss, weil es hier eine zwingende steuerliche Vorgabe gibt.
Und wie werde ich die alten Rücklagen zur Wiederbeschaffung los, die in Höhe der Abschreibungen von 2018 gebildet wurden? Muss ich die so lange auf dem Stand von 2018 "mitschleppen", bis dann die tatsächliche Neuanschaffung erfolgt?
# Ja, so würde ich das machen.