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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
W. Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Zum Ende 2021 galt ja bereits die Befreiung von > der Rücklagenbildung (wir liegen deutlich unter > den 45.000€). Kann ich jetzt die alten Rücklagen > aus der letzten Steuererklärung 2018 (alle > Rücklagen zusammen kamen auf knapp 4.000€) jetzt > einfach auflösen bzw. einfach aus ELSTER löschen? > > # Nein, das gilt nicht für frühere Jahre. > > In den Jahren 19-21 haben wir jeweils in der GuV > einen geringen Verlust gemacht. Dieser ist aber > buchhalterisch durch die Abschreibungen, ohne > diese wären wir leicht im Plus. Bei einem Verlust > kann ich ja keine Rücklagen bilden, sondern würde > die alten Rücklagen reduzieren. > Aber muss ich trotzdem noch die > Wiederbeschaffungsrücklagen fortführen oder kann > ich das alles ignorieren, da wir die > Einnahmengrenze von 45T€ nie erreichen? > > # Die Fortführung der Rücklage wäre nicht mehr > nötig, weil jetzt ja alle Mittel aus der zeitnahen > Verwendung herausgenommen werden können. > Allerdings müssten die Rücklagen von vor 2020 > weitergeführt werden.
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