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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: LuHa ()
Datum: 03.02.2024

Hallo zusammen,

für die Satzung unseres neu zu gründenden Vereins habe ich eine Frage zum Auflöse-Paragraphen: Ist es zwingend notwendig, hier die Körperschaft anzugeben, die im Falle der Auflösung das Vermögen erhält? Welche anderen Optionen habe ich noch, wenn ich das offen lassen möchte?

Gruß

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2024

Ist es zwingend notwendig, hier die Körperschaft anzugeben, die im Falle der Auflösung das Vermögen erhält?

# Bei gemeinnützigen Vereinen ja. Es gibt aber die offene Regelung, bei der nur der Verwendungszweck benannt wird:
"Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...). "

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: LuHa ()
Datum: 04.02.2024

Danke! Wäre folgendes auch möglich? Geht um den letzten Halbsatz.

"Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung, die dem Vereinszweck ähnlich ist."

Gruß

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: pfeffer ()
Datum: 04.02.2024

Nein, der konkrete Zweck (Katalogzweck nach § 52 AO) muss benannt werden. Es können hier aber auch alle Satzungszwecke (mit "oder") angegeben werden und auch weitere gemeinnützige Zwecke.
Diese Regelung zum Vermögensanfall ist aber nicht mehr so wichtig, weil unabhängig davon eine vollständige Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO möglich ist.

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: LuHa ()
Datum: 14.02.2024

Habe heute Antwort vom Finanzamt bekommen, das ich um Vorprüfung der Satzung gebeten habe:

"Im Falle der Auflösung muss die begünstigte Organisation, die das verbleibende Vereinsvermögen erhalten soll, genau bezeichnet werden. Die allgemeine Formulierung '... an eine juristische Person des öffentlichen Rechts..." reicht nicht aus. Die begünstigte Organisation muss zudem selbst als gemeinnützig anerkannt sein und darf die erhaltenen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden. Dies muss entsprechend in der Satzung festgelegt sein."

Haben Sie für mich ein Gegenargument, weshalb Ihre Formulierung dennoch ausreicht...?

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: W. Pfeffer ()
Datum: 14.02.2024

Hier muss ein Missverständnis vorliegen. Die Musterformulierung im Anhang zu § 60 AO lautet:
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

1. an – den – die – das – ... (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen ... bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ...).

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: LuHa ()
Datum: 15.02.2024

Habe gerade mit dem Sachbearbeiter beim Finanzamt telefoniert. Das, was in der AO steht, könne nicht angewendet werden - „da könne ja jeder kommen“. Wir sollen unseren Vereinssitz doch woanders hin verlegen und hoffen, dass ein anderer Finanzbeamter das akzeptiert. Ich bin gerade ziemlich sprachlos.

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: W. Pfeffer ()
Datum: 15.02.2024

Ich auch.

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: LuHa ()
Datum: 16.02.2024

Nachdem ich mit dem Vorgesetzten gesprochen habe, rief mich der Sachbearbeiter heute nochmal an und ruderte "nach Rücksprache mit der Oberfinanzdirektion" zurück. Der Passus wird nun akzeptiert...

Re: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
von: pfeffer ()
Datum: 16.02.2024

Wäre auch erstaunlich, wenn sich ein Sachbearbeiter gegen die Bundesfinanzverwaltung stellen wollte.
Leider gibt es hin und wieder wieder ein gerüttelt Maß an Inkompetenz in den Finanzämtern.