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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Umsatzsteuerbefreiung
von: YanikAk ()
Datum: 04.06.2018

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

Ein gemeinnütziger Verein hat Einnahmen:

1. Aus dem Angebot von Nachhilfeunterricht und Sprachkursen.
2. Teilnahmegebühren für Bildungsseminare, hier entstehen Kosten für die Dozenten, Fahrt, Unterbringung und Verkostung der Teilnehmer.

Beide Tätigkeiten sind als Zweck in der Satzung vorhanden.
Wären diese Einnahmen somit dem Zweckbetrieb zuzuordnen und somit auch KöSt-freie Einnahmen?

Die Einnahmen der Nachhilfeunterricht sind meines Wissens nach §4 Nr 22a UStG von der USt befreit.
Gilt das auch für die Teilnahmegühren der Bildungsseminare?

Bei dem §4 Nr 22a UStG, ist Bedingung vorhanden und zwar "wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden".
Wieviel Prozent der Kosten müssen mindestens durch die Einnahmen gedeckt werden?
Wieviel (Betrag oder Prozent) darf ein Überschuss erwirtschaftet werden um die Ust-Befreiung nach §4 Nr 22a UStG zu erhalten.

Mfg
Akin Yanik

Re: Umsatzsteuerbefreiung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.06.2018

Wären diese Einnahmen somit dem Zweckbetrieb zuzuordnen und somit auch KöSt-freie Einnahmen?

# Ja.

Die Einnahmen der Nachhilfeunterricht sind meines Wissens nach §4 Nr 22a UStG von der USt befreit.
Gilt das auch für die Teilnahmegühren der Bildungsseminare?

# Bei Kindern und Jugendlichen ja. Sprachkurse für Erwachsenen nur, wenn sie berufbezogen sind.

Bei dem §4 Nr 22a UStG, ist Bedingung vorhanden und zwar "wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden".
Wieviel Prozent der Kosten müssen mindestens durch die Einnahmen gedeckt werden?

# Überwiegend heißt immer: mehr als die Hälfte


Wieviel (Betrag oder Prozent) darf ein Überschuss erwirtschaftet werden um die Ust-Befreiung nach §4 Nr 22a UStG zu erhalten.

# Rechnerisch müsste die Umsatzrendite unter 50% liegen.

Re: Umsatzsteuerbefreiung
von: YanikAk ()
Datum: 07.06.2018

Wolfgang Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------

> Die Einnahmen der Nachhilfeunterricht sind meines
> Wissens nach §4 Nr 22a UStG von der USt befreit.
> Gilt das auch für die Teilnahmegühren der
> Bildungsseminare?
>
> # Bei Kindern und Jugendlichen ja. Sprachkurse für
> Erwachsenen nur, wenn sie berufbezogen sind.

Sehr geehrter Herr Pfeffer.

im §4 Nr 22a UStG werden aber Kinder, Jugendliche oder Erwachsene nicht erwähnt.
Es dürfte doch dann keine Altersbeschränkung geben?

An den Bildungsseminaren nehmen überwiegend Studenten teil, Inhalt der Seminare sind Wissenschaft, Philosophie, Thologie und Kultur.
Sind die Teilnahmegühren für diese Bildungsseminare nach §4 Nr 22a oder Nr 22b UStG von der USt befreit?

Mfg
Akin Yanik

Re: Umsatzsteuerbefreiung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.06.2018

im §4 Nr 22a UStG werden aber Kinder, Jugendliche oder Erwachsene nicht erwähnt.
Es dürfte doch dann keine Altersbeschränkung geben?

# Das ist die Auslegung des BFH. Bei Erwachsenen betrachtet er nur akademische und berufliche Aus- und Weiterbildung als Bildung im Sinn des § 4 Nr 22a UStG.

An den Bildungsseminaren nehmen überwiegend Studenten teil, Inhalt der Seminare sind Wissenschaft, Philosophie, Thologie und Kultur.

Sind die Teilnahmegühren für diese Bildungsseminare nach §4 Nr 22a oder Nr 22b UStG von der USt befreit?

# Ja, wenn es im Rahmen universitärer Bildung ist. Bloß freizeitbezogene Bildung ist nicht begünstigt.

Re: Umsatzsteuerbefreiung
von: mary-lou ()
Datum: 23.08.2019

Ursprüngliche Angabe des Thread-Erstellers:
"2. Teilnahmegebühren für Bildungsseminare, hier entstehen Kosten für die Dozenten, Fahrt, Unterbringung und Verkostung der Teilnehmer."

ACHTUNG:
M.E. sind nur die Seminarkosten gem. § 4a Nr. 22a UStG umsatzsteuerbefreit, nicht aber die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.

— BFH v. 08.03.2012 - V R 14/11
"Auch wenn somit ein Zweckbetrieb i.S. von § 68 Nr. 8 AO vorliegt, unterliegen die Be-herbergungs- und Verpflegungsleistungen der Klägerin gleichwohl nicht dem ermäßig-ten Steuersatz, da auf Leistungen eines Zweckbetriebs die Steuerermäßigung nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG n.F. anzuwenden ist."

— OFD Niedersachsen v. 27.06.2014 - S 7242a - 28 - St 184:
- Beherbergungsleistungen: 7% USt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
- Verpflegungsleistungen: 7% USt, wenn Verpflegungsumsätze < 50% der Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung und 19% USt, wenn Verpflegungsumsätze > 50% der Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung

"Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen, wenn mehr als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch zusätzliche und wettbewerbsrelevanten Leistungen erzielt werden. Keine wettbewerbsrelevanten Leistungen liegen vor, wenn diese Leistungen auch bei anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. seit dem1. Januar 2010 Beherbergungsumsätze, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).

Sofern die Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung zu mehr als 50 % auf die Verpflegungsumsätze entfallen, dient der Zweckbetrieb der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen und der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG findet keine Anwendung. Die Verpflegungsumsätze unterliegen in diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG."


Zur Frage der genauen Definition der Definition von Bildungsleistungen Gm. § 4 Nr. 22a UStG:

— FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16: Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei

—> Revision —> BFH - V R 26/18 (anhängig)