Re: Umsatzsteuerbefreiung
von: mary-lou ()
Datum: 23.08.2019
Ursprüngliche Angabe des Thread-Erstellers:
"2. Teilnahmegebühren für Bildungsseminare, hier entstehen Kosten für die Dozenten, Fahrt, Unterbringung und Verkostung der Teilnehmer."
ACHTUNG:
M.E. sind nur die Seminarkosten gem. § 4a Nr. 22a UStG umsatzsteuerbefreit, nicht aber die Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.
— BFH v. 08.03.2012 - V R 14/11
"Auch wenn somit ein Zweckbetrieb i.S. von § 68 Nr. 8 AO vorliegt, unterliegen die Be-herbergungs- und Verpflegungsleistungen der Klägerin gleichwohl nicht dem ermäßig-ten Steuersatz, da auf Leistungen eines Zweckbetriebs die Steuerermäßigung nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG n.F. anzuwenden ist."
— OFD Niedersachsen v. 27.06.2014 - S 7242a - 28 - St 184:
- Beherbergungsleistungen: 7% USt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
- Verpflegungsleistungen: 7% USt, wenn Verpflegungsumsätze < 50% der Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung und 19% USt, wenn Verpflegungsumsätze > 50% der Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung
"Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen, wenn mehr als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze durch zusätzliche und wettbewerbsrelevanten Leistungen erzielt werden. Keine wettbewerbsrelevanten Leistungen liegen vor, wenn diese Leistungen auch bei anderen Unternehmern dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. seit dem1. Januar 2010 Beherbergungsumsätze, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
Sofern die Einnahmen für Beherbergung und Verpflegung zu mehr als 50 % auf die Verpflegungsumsätze entfallen, dient der Zweckbetrieb der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen und der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG findet keine Anwendung. Die Verpflegungsumsätze unterliegen in diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG."
Zur Frage der genauen Definition der Definition von Bildungsleistungen Gm. § 4 Nr. 22a UStG:
— FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16: Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei
—> Revision —> BFH - V R 26/18 (anhängig)