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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
mary-lou schrieb: ------------------------------------------------------- > Ursprüngliche Angabe des Thread-Erstellers: > "2. Teilnahmegebühren für Bildungsseminare, hier > entstehen Kosten für die Dozenten, Fahrt, > Unterbringung und Verkostung der Teilnehmer." > > ACHTUNG: > M.E. sind nur die Seminarkosten gem. § 4a Nr. 22a > UStG umsatzsteuerbefreit, nicht aber die > Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen. > > — BFH v. 08.03.2012 - V R 14/11 > "Auch wenn somit ein Zweckbetrieb i.S. von § 68 > Nr. 8 AO vorliegt, unterliegen die Be-herbergungs- > und Verpflegungsleistungen der Klägerin gleichwohl > nicht dem ermäßig-ten Steuersatz, da auf > Leistungen eines Zweckbetriebs die > Steuerermäßigung nur unter den Voraussetzungen des > § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG n.F. > anzuwenden ist." > > — OFD Niedersachsen v. 27.06.2014 - S 7242a - 28 - > St 184: > - Beherbergungsleistungen: 7% USt gem. § 12 Abs. 2 > Nr. 11 UStG > - Verpflegungsleistungen: 7% USt, wenn > Verpflegungsumsätze < 50% der Einnahmen für > Beherbergung und Verpflegung und 19% USt, wenn > Verpflegungsumsätze > 50% der Einnahmen für > Beherbergung und Verpflegung > > "Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der > Erzielung von zusätzlichen Einnahmen, wenn mehr > als 50 % seiner gesamten steuerpflichtigen Umsätze > durch zusätzliche und wettbewerbsrelevanten > Leistungen erzielt werden. Keine > wettbewerbsrelevanten Leistungen liegen vor, wenn > diese Leistungen auch bei anderen Unternehmern dem > ermäßigten Steuersatz unterliegen (z. B. seit > dem1. Januar 2010 Beherbergungsumsätze, § 12 Abs. > 2 Nr. 11 UStG). > > Sofern die Einnahmen für Beherbergung und > Verpflegung zu mehr als 50 % auf die > Verpflegungsumsätze entfallen, dient der > Zweckbetrieb der Erzielung von zusätzlichen > Einnahmen und der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 > Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG findet keine > Anwendung. Die Verpflegungsumsätze unterliegen in > diesem Fall dem allgemeinen Steuersatz von 19 % > gem. § 12 Abs. 1 UStG." > > > Zur Frage der genauen Definition der Definition > von Bildungsleistungen Gm. § 4 Nr. 22a UStG: > > — FG Niedersachsen, 28.06.2018 - 5 K 250/16: > Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § > 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei > > —> Revision —> BFH - V R 26/18 (anhängig)
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