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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
YanikAk schrieb: ------------------------------------------------------- > Sehr geehrter Herr Pfeffer, > > Ein gemeinnütziger Verein hat Einnahmen: > > 1. Aus dem Angebot von Nachhilfeunterricht und > Sprachkursen. > 2. Teilnahmegebühren für Bildungsseminare, hier > entstehen Kosten für die Dozenten, Fahrt, > Unterbringung und Verkostung der Teilnehmer. > > Beide Tätigkeiten sind als Zweck in der Satzung > vorhanden. > Wären diese Einnahmen somit dem Zweckbetrieb > zuzuordnen und somit auch KöSt-freie Einnahmen? > > Die Einnahmen der Nachhilfeunterricht sind meines > Wissens nach §4 Nr 22a UStG von der USt befreit. > Gilt das auch für die Teilnahmegühren der > Bildungsseminare? > > Bei dem §4 Nr 22a UStG, ist Bedingung vorhanden > und zwar "wenn die Einnahmen überwiegend zur > Deckung der Kosten verwendet werden". > Wieviel Prozent der Kosten müssen mindestens durch > die Einnahmen gedeckt werden? > Wieviel (Betrag oder Prozent) darf ein Überschuss > erwirtschaftet werden um die Ust-Befreiung nach §4 > Nr 22a UStG zu erhalten. > > Mfg > Akin Yanik
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