Re: Antrag auf Zahlung einer Auswandsentschädigung
von: pfeffer ()
Datum: 03.12.2022
Die Satzung sagt "Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden."
# Das ist kein Vergütungsverbot, sondern ein Verbot von unentgeltlichen (!) Zuwendungen wie z.B. Geschenken, Gewinnausschüttungen usf.
a) Darf der Antrag auf eine Beitragserhöhung eine konkrete Mittelverwendung enthalten?
# Beantragen darf man alles. Entscheiden muss die MV, und die kann sowohl eine Beitragserhöhung als auch eine Vergütung für Trainer beschließen
Dann wären diese 30 € zweckgebunden und dürften für nichts anderes verwendet werden? Ist ein hoher Verwaltungsaufwand allein schon.
# Das verstehe ich nicht. Die Beitragszahlung und die Trainervergütung sind ja schon buchhalterisch getrennte Vorgänge.
b) Die Formulierung "für die Trainer" grenzt das doch auch ein? Wir haben Trainer (mit
Sachkundenachweisen etc. (SKN)), Assistenten (in Vorbereitung SKN), Helfer (ohne Ausbildung) je nach Ausbildungsstand ist das definiert. Und durch die vielen Sparten sind das nicht wenige. Hier wäre m. E. noch eine Ungleichbehandlung gegeben, wenn das alle gezahlt bekommen, egal welcher Wissenstand und wie oft geholfen wird.
# Das sind Sachen, die zu klären sind. Ich verstehe auch hier das Problem nicht. Ein Antrag muss ja nicht 1:1 angenommen werden
c) Übungsleiterpauschale
# Gilt nur für pädagogische, künstlerische und Pflegerische Tätigkeiten. Hunde sind hier nicht eingeschlossen. Begünstigt wäre also nur die Ausbildung von Hundehaltern.
Ehrenamtspauschale
# Kann für alle Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich bezahlt werden.
Aufwandsentschädigung
# Hier muss ein tatsächlicher Aufwand vorliegen (z.B. Fahrtkosten). Vergütungen für Arbeitskraft und Arbeitszeit fallen nicht darunter.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bedrüfen einen Vertrages, wo das genau definiert wird, was gemacht wird und wofür?
# Das gilt ja grundsätzlich immer. Wozu soll man auch einen Vertrag machen, in dem nicht geklärt wird, was wer wofür bekommt?
Und wie in jedem Verein gibt es noch mehr ehrenamtliche Helfer: Platzwart, Helfer die was zwischendurch machen und nicht auf die zu leistenden 10 Arbeitsstunden jährlich sehen. Dazu regelmäßige Helfer für die Elektrik etc. Was wäre dann mit denen? Die würden dann leer ausgehen?
# Der Verein ist frei darin, jedem zu zahlen, was er will und kann, solange die Vergütung angemessen ist.
Fazit: Ihr Problem ist kein vereinsrechtliches oder steuerliches, sondern eines der Monetarisierung des Ehrenamtes. Da braucht man Fingerspitzengefühl und gut moderierte Verfahren.
Und davon abgesehen, würde es Sinn machen, dass Mitglieder erst ab einer gewissen Zeit der Vereinszugehörigkeit Anträge stellen können?
# Das wäre rechtlich gar nicht zulässig. Das Antrags- und Rederecht steht jedem Mitglied zu, auch wenn es kein Stimmrecht hat oder in einer Probemitgliedschaft ist usf.
Würde es jetzt um andere Interessen gehen, können Neumitglieder bei entsprechender Anzahl in der MV Entscheidungen blockieren oder im schlimmsten Fall theoretisch andere Führungskräfte installieren, Mittel freigeben etc.
# Ja, das ist so. Hier geht es aber nicht um das Antrags-, sondern um das Stimmrecht.
In der Vereinssatzung steht jetzt noch nichts über den Zeitraum.
# Dann können die Recht der Neumitglieder auch nicht eingeschränkt werden.
Denkbar wäre aber eine Satzungsregelung, nach der Mitglieder erst nach einer bestimmten Zeit das Stimmrecht erhalten.