Mitgliedererfassung Minimalanforderungen
von: lubuns ()
Datum: 03.12.2022
Hi,
im Zuge einer Überarbeitung der Mitgliederliste habe ich mir die Frage gestellt, welche personenbezogenen Daten ein Verein eigentlich von seinen Mitgliedern erheben muss.
Es geht mir also um die Frage, was als Minimalanforderung gespeichert werden muss und aus welchem Grund (also die gesetzliche Grundlage). Irgendwie konnte ich dazu im Netz keine zufriedenstellende Antwort finden.
Grund für meine Gedanken sind hier sowohl die geltenden Datenschutzgesetze, die ja das Gebot der Datensparsamkeit vorgeben, als auch ganz praktische Erwägungen… Daten die man nicht speichern muss, müssen auch nicht aktuell gehalten werden.
Was ich finden konnte ist, dass es sich bei einer Vereinsmitgliedschaft um einen rechtsgültigen Vertrag handelt und der Verein seine Vertragspartner identifizieren können muss. In Deutschland ist es ja regelmäßig so, dass zur eindeutigen Identifikation einer Person das Datentupel (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort) herangezogen wird. Ich gehe daher davon aus, dass die Pflicht zur Erhebung dieser Daten also unstrittig sein dürfte.
Bei einem regelmäßigen Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge kommen dann natürlich die Bankdaten (Kontonummer, ggf. abweichender Kontoinhaber) dazu.
Bis hierhin ist es relativ eindeutig. Deutlich weniger eindeutig finde ich dann allerdings die Frage, ob auch eine Anschrift gespeichert werden muss. Ich kenne auf Anhieb keinen Verein, der auf die Abfrage einer Anschrift verzichtet, aber ist diese zwingend vorgeschrieben und wenn ja, aufgrund welcher Gesetzesgrundlage? Mir ist schon klar, dass ein Verein auch die Möglichkeit haben muss seine Mitglieder zu kontaktieren, um zu Mitgliederversammlungen einzuladen, ausstehende Beiträge zu mahnen und ähnliches. Aber ist dazu dann zwingend eine Postanschrift erforderlich, oder würde hier nicht die Abfrage einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse ausreichen, die Anschrift also optional machen?
Gibt es noch andere Daten, die ich gerade übersehe?