Aufwandsspende - zeitliche Nähe zur Fälligkeit des Erstattungsanspruchs
von: Astrid ()
Datum: 27.10.2016
Hallo Herr Pfeffer,
zwischen der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs und der Verzichtserklärung muss eine "zeitliche Nähe" bestehen. Laut BMF-Schreiben vom 24.8.2016 bei regelmäßigen Tätigkeiten ein Jahr, bei einmaligen Ansprüchen 3 Monate.
Wann ist der Erstattungsanspruch fällig?
Die Fälligkeit kann doch meiner Meinung nach von individuellen Vereinbarungen (ggf. auch mündlichen) abhängen.
Der Erstattungsanspruch entsteht zwar (vermutlich ebenfalls je nach Vereinbarung) ggf. mit Abschluss der erstattungspflichtigen Tätigkeit, ist damit aber meiner Meinung nach nicht automatisch fällig.
Vielen Dank für Hilfe.