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Betreff:
Astrid schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo Herr Pfeffer, > > zwischen der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs > und der Verzichtserklärung muss eine "zeitliche > Nähe" bestehen. Laut BMF-Schreiben vom 24.8.2016 > bei regelmäßigen Tätigkeiten ein Jahr, bei > einmaligen Ansprüchen 3 Monate. > > Wann ist der Erstattungsanspruch fällig? > > Die Fälligkeit kann doch meiner Meinung nach von > individuellen Vereinbarungen (ggf. auch > mündlichen) abhängen. > > Der Erstattungsanspruch entsteht zwar (vermutlich > ebenfalls je nach Vereinbarung) ggf. mit Abschluss > der erstattungspflichtigen Tätigkeit, ist damit > aber meiner Meinung nach nicht automatisch fällig. > > > Vielen Dank für Hilfe.
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