Re: Zuführung Wiederbeschaffungsrücklage (Afa)
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.11.2015
Es gilt nach § 62 Abs. 3 AO: "Die Bildung von Rücklagen (...) hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 3 zu erfolgen." Also bis Ende des übernächsten Jahres. D.h. jetzt (bis Ende 2015) können noch Rücklagen für 2013 und 2014 gebildet werden.
Wenn aber der Abschreibungszeitraum weitgehend abgelaufen ist, muss meiner Einschätzung nach eine "gewöhnliche" zweckgebundene Rücklage gebildet werden, weil eine so weit zurückgehende nachträgliche Bildung dem Sinn der Wiederbeschaffungsrücklage widerspricht.
Das hat im Übrigen den Vorteil, dass es keine Beschränkung bei der Zuführung zur Rücklage gibt.