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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Zuführung Wiederbeschaffungsrücklage (Afa)
von: Rene Schäfer ()
Datum: 21.11.2015

Guten Tag,

unser Sportverein möchte ab dem Jahr 2016 die Wiederbeschaffungsrücklage "speisen". Bisher wurden keine Rücklagen gebildet. Dazu besteht bei mir die Frage, ob nur der Afa-Betrag des Jahres 2016 in 2016 zugeführt werden kann oder auch die Afa-Raten der vorangegangenen Jahre?

Vereinfachtes Beispiel:
Anschaffung Fitness-Gerät in 2011 für 4.200 Euro; ND 7 Jahre
Jährliche Afa-Rate = 600 Euro

Können in 2016 nur die 600 Euro zur Rücklage zugeführt werden oder 3.600 Euro für die Jahre 2011 - 2016? Oder analoge Anwendung für die Zuführung zur freien Rücklage mit der Nachholung der letzten zwei Jahre?

Für die Antwort vorab vielen Dank!

Freundliche Grüße
René Schäfer

Re: Zuführung Wiederbeschaffungsrücklage (Afa)
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.11.2015

Es gilt nach § 62 Abs. 3 AO: "Die Bildung von Rücklagen (...) hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 3 zu erfolgen." Also bis Ende des übernächsten Jahres. D.h. jetzt (bis Ende 2015) können noch Rücklagen für 2013 und 2014 gebildet werden.
Wenn aber der Abschreibungszeitraum weitgehend abgelaufen ist, muss meiner Einschätzung nach eine "gewöhnliche" zweckgebundene Rücklage gebildet werden, weil eine so weit zurückgehende nachträgliche Bildung dem Sinn der Wiederbeschaffungsrücklage widerspricht.
Das hat im Übrigen den Vorteil, dass es keine Beschränkung bei der Zuführung zur Rücklage gibt.