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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Aufzeichnungspflichten Mindestlohn
von: YanikAk ()
Datum: 19.05.2015

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

ich habe diese Fragen am 28.04.2015 in diesem Forum gestellt.
bis jetzt habe ich leider keine Antwort erhalten.
Ich würde mich freuen wenn diese Fragen beantwortet würden.

mfg
Akin Yanik

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

wir betreuen mehrere Vereine ( gemeinnützige und nicht gemeinnützige).
Die Vereine haben Mitarbeiter die verschiedene arbeitsvertragsrechtliche Status haben.
Für welche der folgenden Mitarbeiter müssen die Arbeitszeiten nach MiLOG aufgezeichnet werden.

1. Minijobber
2. SV-pflichtige MA in Teilzeit (ab 450,- Euro Brutto)
3. SV-pflichtige MA in vollzeit (ab 1200,- Euro Brutto)

weiterhin habe ich Forum gelesen, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung (ohne Aufzeichnung und ohne Belege) an Vorstand und Mitglieder für die ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 256 Euro nach § 22 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ("sonstige Einkünfte" ) im Jahr gezahlt werden im gemeinnützigen und nicht gemeinnützigen Vereinen.

Fragen:
1. gilt diese Regelung auch für ehrenamtliche Helfer, die nicht Mitglied sind)
2. benötigt der Verein für diese Ausgaben keine Belege (wie z.B Fahrtenlisten, Benzinquittungen usw.) von den Mitgliedern?
3. ist dieser Betrag (256,- Euro) Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei)) für den Verein?
4. ist dieser Betrag (256,- Euro) Einkommensteuerfrei für den Empfänger (Mitglied, Vorstand)?
5. kann dieser Betrag einmalig oder muss es monatlich ausgezahlt werden und zählt es zu den Personalkosten?
6. für wieviele Mitglieder kann es maximal ausgezahlt werden?
7. kann dieser pauschale Betrag auch für Mitglieder und ehrenamtliche Helfer im Bereich Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und im wirtschaftlichen Bereich ausgezahlt werden?


mfg
Akin Yanik

Re: Aufzeichnungspflichten Mindestlohn
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.05.2015

Der Mindestlohn gilt für alle genannten Fälle.

Die Steuerfreiheit einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 22 Absatz 3 EStG setzt voraus, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt. Es darf also kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Das ist bei so geringen Zahlungen regelmäßig der Fall
Die Regelung gilt für alle Ehrenamtler.
Kostenbelege sind nicht erforderlich. Es handelt sich ja um keinen echten Aufwandsersatz. Der wäre ohnehin steuerfrei.
Der Betrag (256,- Euro) ist dann auch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für den Verein, weil ja kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Beim Ehrenamtlichen ist er einkommensteuerfrei (Das ist ja gerade Gegenstand der Regelung).
Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Gebucht würde er wohl unter Aufwandsersatz.
Der Freibetrag gilt pro Ehrenamtler, kann also grundsätzlich beliebig oft gewährt werden. Er hat nichts mit der steuerlichen Zuordnung zu tun.

Hinweis: Im gemeinnützigen Verein taucht die Frage aber meist nicht auf, weil hier ja ohnehin der Ehrenamtsfreibetrag greift.