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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Der Mindestlohn gilt für alle genannten Fälle. > > Die Steuerfreiheit einer pauschalen > Aufwandsentschädigung nach § 22 Absatz 3 EStG > setzt voraus, dass es sich um sonstige Einkünfte > handelt. Es darf also kein > Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Das ist bei so > geringen Zahlungen regelmäßig der Fall > Die Regelung gilt für alle Ehrenamtler. > Kostenbelege sind nicht erforderlich. Es handelt > sich ja um keinen echten Aufwandsersatz. Der wäre > ohnehin steuerfrei. > Der Betrag (256,- Euro) ist dann auch lohnsteuer- > und sozialversicherungsfrei für den Verein, weil > ja kein Arbeitsverhältnis vorliegt. > Beim Ehrenamtlichen ist er einkommensteuerfrei > (Das ist ja gerade Gegenstand der Regelung). > Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Gebucht > würde er wohl unter Aufwandsersatz. > Der Freibetrag gilt pro Ehrenamtler, kann also > grundsätzlich beliebig oft gewährt werden. Er hat > nichts mit der steuerlichen Zuordnung zu tun. > > Hinweis: Im gemeinnützigen Verein taucht die Frage > aber meist nicht auf, weil hier ja ohnehin der > Ehrenamtsfreibetrag greift.
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