Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Elke ()
Datum: 29.01.2018
Guten Abend, lieber Herr Pfeffer! Ich habe mich da, glaube ich, unglücklich ausgedrückt. Mein Problem ist folgendes: Wir erstellen seit Jahren Einnahmenüberschussrechnungen. In diesen hat mein Vorgänger bis 2011 alle Einstellungen in Rücklagen als Aufwand und alle Rücklagenauflösungen als Ertrag gebucht (und bei ihm hieß das alles auch "Rückstellung", was ja einen völlig anderen Charakter hätte und in der EÜR auch gar nicht zulässig ist). Ich bin anders damit verfahren, denn Rücklagen werden ja aus dem festgestellten Ergebnis gebildet, und deswegen habe ich erst das Jahresergebnis errechnet, davon die Rücklagenzuführung abgezogen und den Rest als binnen zwei Jahren zu verwendenden Überschuss ausgewiesen. Aufgelöste Rücklagen habe ich diesem Überschuss nicht hinzugerechnet, denn sie waren ja zweckbezogen verwendet. Ich habe sie also "unter dem Strich" aufgeführt, und in der gesondert geführten Rücklagenübersicht habe ich gebildete Rücklagen (jeweils Betriebsmittelrücklagen) hinzu- oder abgerechnet.
Nun will ich erstmals eine Eröffnungsbilanz erstellen. Das Anlagenverzeichnis ist lückenlos gepflegt, d.h. der Anlagenbestand steht fest; wir haben verschiedene Bankkonten, und den Wert der Forderungen weiß ich aus der Buchhaltung. Diesen Forderungen stelle ich auf der Passivseite die Position "Übergangsgewinn" gegenüber, weil sie ja erstmals erfasst werden (wir sind eine Volkshochschule und damit ertragsteuerbefreit; das sollte also unproblematisch sein). Außerdem habe ich auf der Passivseite die Rücklagen und den Überschuss des Vorjahres als Ergebnisvortrag. Verbindlichkeiten, die vorher nicht erfasst worden wären, haben wir nicht. Und nun... geht die Bilanz nicht auf. Und in die Lücke passt exakt der Wert der aufgelösten Rücklagen. Das scheint mir auch nicht unplausibel zu sein, denn wenn wir, wie vor wenigen Jahren geschehen, ein Fahrzeug kaufen, für dessen Anschaffung wir zuvor eine Rücklage gebildet haben, und anschließend die Rücklage auflösen, weil sie gegenstandslos geworden ist, dann haben wir auf der Aktivseite keine Veränderung (weil Aktivtausch PKW an Bank), aber auf der Passivseite weniger Rücklagen, sondern - was? Ich habe nun schon recht viel recherchiert und bin dabei auf das "Nutzungsgebundene Kapital" gestoßen, das ja ein geeigneter Gegenposten wäre. Allerdings darf man ihn nach allem, was ich so lese, in Höhe der historischen Anschaffungskosten des Anlagevermögens bilden - was mache ich aber mit den Rücklagen, deren Auflösung nicht mit der Anschaffung von Anlagevermögen in Zusammenhang stand?
Ich hoffe, dass mein Problem jetzt klarer geworden ist... ich dachte immer, ich könnte Buchführung ´rauf und ´runter; ich hab´s sogar mal studiert und jahrelang selbst unterrichtet, aber an dieser Geschichte beiße ich mir gerade die Zähne aus. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar!
Beste Grüße!