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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: MichaelS ()
Datum: 31.05.2012

Hallo,

ich habe ein Problem mit der Buchung einer Rücklagenauflösung (SKR49). Für den Bau eines Vereinshauses wurden Rücklagen gebildet, die in der Bilanz ausgewiesen werden. Die gesparten Gelder wurden auf einem Sparbuch angelegt.

Nun wurde dem Verein ein städtisches Gebäude als Vereinshaus zur Verfügung gestellt, so dass der Bau nicht mehr erforderlich ist. Die Rücklagen sollen nun für die Innenausstattung und später auch für einen Erweiterungsbau verwendet werden. Daher wurde zunächst das Sparbuch gekündigt, das Guthaben dem Girokonto gutgeschrieben und die Vermögensänderung entsprechend gebucht (945 Bank an 947 Sparbuch). Nun soll eine Einbauküche angeschafft und die Rücklage teilweise aufgelöst werden. Die Auflösung der Rücklage würde ich folgendermaßen buchen:

1012 Rücklagen bis 2012
an 3953 Entnahmen aus gebunden Ergebnisrücklagen

Damit weist die Bilanz eine entsprechend niedrigere Rücklage aus, im Gegenzug aber einen entsprechend höheren Ergebnisvortrag für das laufende Jahr, da die Rücklagenauflösung als neutraler Erfolg in die GuV einfließt.

Wenn jetzt die Küche angeschafft wird, würde ich folgendes buchen:

220 Vereinshausausstattung
an 945 Bank.

Da diese Buchung aber nicht ergebniswirksam ist, ändert sich nichts am erhöhten Ergebnisvortrag, der dann in den Folgejahren als 'Ergebnisvortrag Vorjahr' wieder in Ergebnisverwendungsrechnung einfließen und erst durch die jährlichen Abschriften reduziert würde.

Das scheint mir nicht richtig zu sein. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen, wie das Problem korrekt zu lösen ist?

Vielen Dank

Michael

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Christof ()
Datum: 31.05.2012

MichaelS schrieb:
-------------------------------------------------------
Die Auflösung der Rücklage würde ich
> folgendermaßen buchen:
>
> 1012 Rücklagen bis 2012
> an 3953 Entnahmen aus gebunden Ergebnisrücklagen
>

Das ist soweit zutreffend.

>
> Wenn jetzt die Küche angeschafft wird, würde ich
> folgendes buchen:
>
> 220 Vereinshausausstattung
> an 945 Bank.

Auch das passt.

> Da diese Buchung aber nicht ergebniswirksam ist,
> ändert sich nichts am erhöhten Ergebnisvortrag,
> der dann in den Folgejahren als 'Ergebnisvortrag
> Vorjahr' wieder in Ergebnisverwendungsrechnung
> einfließen und erst durch die jährlichen
> Abschriften reduziert würde.
>

Da dieAuflösung der Rücklage in Höhe der Anschffungskosten der Küche erfolgt, erhöht sich zunächst tatsächlich das Betriebsergebnis. Das ist notwendig, weil Du in früheren Jahren ja eine Gewinnminderung durch die Rücklage bewirkt hast.

Wie Du zutreffend festgestellt hast, wird das Betriebsergebnis am Jahresende dann durch die Abschreibungen auf die Küche gemindert.

Beste Grüße
Christof

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: MichaelS ()
Datum: 01.06.2012

Hallo Christof,

vielen Dank für die Erläuerungen.

Gruß Michael

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: ugoetze ()
Datum: 01.06.2012

In Höhe der Anschaffung ist der Gewinnvortrag zu mindern und auszuweisen als "gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Mittel". Damit ist die zeitnahe Mittelverwendung nachgewiesen. Dieser Posten wird anschließend durch die AfA gemindert.

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Elke ()
Datum: 27.01.2018

Hallo zusammen,
ich weiß, dass das ein alter Beitrag ist - aber ich habe dieses Problem auch und weiß nicht, wie ich diesen Ergebnisvortrag aus aufgelösten Rücklagen jemals wieder loswerde. Egal ob ich eine EÜR erstelle oder - wie für 2018 vorgesehen - erstmals eine Eröffnungsbilanz erstelle, weil wir auf Bilanzierung wechseln wollen: Ich bekomme meinen Saldenabgleich nur hin, wenn ich diese Rücklagenauflösungen mitrechne... Die angeschafften Gegenstände (vor allem ein vor einigen Jahren gekauftes Fahrzeug, für das wir eine Rücklage gebildet und dann beim Kauf aufgelöst haben) sind so gut wie abgeschrieben, die Rücklagenauflösung ist aber natürlich immer noch da. Ich habe sie nicht den Erträgen zugeschlagen, weil die Mittel mit dem Kauf des PKW ja als zweckentsprechend verwendet gelten, sondern gesondert ausgewiesen. Wie werde ich sie los? Hat jemand eine Idee? Herzlichen Dank! Elke

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.01.2018

Ich verstehe nicht, wie eine aufgelöste Rücklage "immer noch da" sein kann.
Wurde sie evtl. falsch gebucht, d.h. direkt gegen das Bestandskonto?

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Elke ()
Datum: 29.01.2018

Guten Abend, lieber Herr Pfeffer! Ich habe mich da, glaube ich, unglücklich ausgedrückt. Mein Problem ist folgendes: Wir erstellen seit Jahren Einnahmenüberschussrechnungen. In diesen hat mein Vorgänger bis 2011 alle Einstellungen in Rücklagen als Aufwand und alle Rücklagenauflösungen als Ertrag gebucht (und bei ihm hieß das alles auch "Rückstellung", was ja einen völlig anderen Charakter hätte und in der EÜR auch gar nicht zulässig ist). Ich bin anders damit verfahren, denn Rücklagen werden ja aus dem festgestellten Ergebnis gebildet, und deswegen habe ich erst das Jahresergebnis errechnet, davon die Rücklagenzuführung abgezogen und den Rest als binnen zwei Jahren zu verwendenden Überschuss ausgewiesen. Aufgelöste Rücklagen habe ich diesem Überschuss nicht hinzugerechnet, denn sie waren ja zweckbezogen verwendet. Ich habe sie also "unter dem Strich" aufgeführt, und in der gesondert geführten Rücklagenübersicht habe ich gebildete Rücklagen (jeweils Betriebsmittelrücklagen) hinzu- oder abgerechnet.

Nun will ich erstmals eine Eröffnungsbilanz erstellen. Das Anlagenverzeichnis ist lückenlos gepflegt, d.h. der Anlagenbestand steht fest; wir haben verschiedene Bankkonten, und den Wert der Forderungen weiß ich aus der Buchhaltung. Diesen Forderungen stelle ich auf der Passivseite die Position "Übergangsgewinn" gegenüber, weil sie ja erstmals erfasst werden (wir sind eine Volkshochschule und damit ertragsteuerbefreit; das sollte also unproblematisch sein). Außerdem habe ich auf der Passivseite die Rücklagen und den Überschuss des Vorjahres als Ergebnisvortrag. Verbindlichkeiten, die vorher nicht erfasst worden wären, haben wir nicht. Und nun... geht die Bilanz nicht auf. Und in die Lücke passt exakt der Wert der aufgelösten Rücklagen. Das scheint mir auch nicht unplausibel zu sein, denn wenn wir, wie vor wenigen Jahren geschehen, ein Fahrzeug kaufen, für dessen Anschaffung wir zuvor eine Rücklage gebildet haben, und anschließend die Rücklage auflösen, weil sie gegenstandslos geworden ist, dann haben wir auf der Aktivseite keine Veränderung (weil Aktivtausch PKW an Bank), aber auf der Passivseite weniger Rücklagen, sondern - was? Ich habe nun schon recht viel recherchiert und bin dabei auf das "Nutzungsgebundene Kapital" gestoßen, das ja ein geeigneter Gegenposten wäre. Allerdings darf man ihn nach allem, was ich so lese, in Höhe der historischen Anschaffungskosten des Anlagevermögens bilden - was mache ich aber mit den Rücklagen, deren Auflösung nicht mit der Anschaffung von Anlagevermögen in Zusammenhang stand?

Ich hoffe, dass mein Problem jetzt klarer geworden ist... ich dachte immer, ich könnte Buchführung ´rauf und ´runter; ich hab´s sogar mal studiert und jahrelang selbst unterrichtet, aber an dieser Geschichte beiße ich mir gerade die Zähne aus. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar!

Beste Grüße!

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: Heike ()
Datum: 10.04.2024

Hallo Elke,
die Eröffnungsbilanz und die Differenz aus den aufgelösten Rücklagen ist vermutlich Geschichte. Dennoch interessiert sie mich, weil ich auch für eine Volkshochschule arbeite. Und generell das Thema Rücklagenbildung usw. interessiert mich sehr. Jedoch weiß ich deutlich mehr dazu, was die steuerliche Seite betrifft. Jedoch fehlen mir Infos dazu, was öffentliche Zuschussgeber diesbezüglich vorgeben (speziell freie Rücklagenbildung). Vielleicht wäre ein Austausch möglich?
Freundliche Grüße
Heike

Re: Auflösung von Rücklagen in der Buchhaltung
von: pfeffer ()
Datum: 11.04.2024

Bei öffentlichen Zuwendungsgebern geht es ja nicht um gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen, sondern um verfügbare Eigenmittel, die für die geförderten Projekte eingesetzt werden können. Das betrifft regelmäßig nur eine institutionelle Förderung. Dabei wird gelten.
- Es ausschließlich um liquide oder leicht liquidierbare Mittel.
- Es müsste der Nachweis geführt werden, dass diese Mittel anderweitig gebunden sind (z.B. als Rückstellungen für Reparaturen oder absehbar benötigte Anschaffungen, die nicht aus den Zuschüssen finanziert werden können.

Letztlich steht es ja im Ermessen des Zuwendungsgebers, was er hier akzeptiert.