Re: Beteiligung des Vereins an Kosten für T-Shirts und Trainingslager
von: pfeffer ()
Datum: 09.01.2023
Eine entgeltliche Leistung wie der T-Shirtverkauf ist immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auch wenn die Leistung nur kostendeckend oder teilentgeltlich erbracht wird. Ein Zweckbetrieb liegt hier nicht vor.
Für Fans gilt die Annehmlichkeitengrenze regelmäßig nicht. Man könnte aber argumentieren, dass es sich hier um Werbung für den Verein handelt, der Verkauf also die Kosten nicht decken muss.
Dann wäre aber auch nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich.
Wenn der Verein Kosten für satzungsbezogene Tätigkeiten übernimmt (hier das Trainingslager), kann das mangels wirschaftlicher Einnahmen nur in den ideellen Bereich fallen. Auch hier wird dann aufgeteilt - auch bei der Vorsteuer.