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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 10.01.2020

Hallo zusammen,

ich habe noch ein Anliegen.
Ich kaufe für den Zweckbetrieb Leihausrüstung, die ich an Mitglieder für Spiele und Trainings ausleihe.
Soweit so gut.
Die Ausgaben verbuche ich im Zweckbetrieb.
Eventuelle Leihgebühren auch dort zu 7%.

Wie verhält sich es denn, wenn ich diese Leihausrüstung (geringwertiges Wirtschaftsgut) dann später an diese Mitglieder verkaufe.
Darf ich hier die Leihausrüstung im Zweckbetrieb als Einnahme verbuchen mit 7% oder muss Sie im wirtschaftlichen Betrieb verbuchen (19%) , wie ich das bisher mache.

Und wie verhält es sich mit eventuellen Vorsteuern, wenn mein Ursprungsbeleg (der Steuer ausweist) im Zweckbetrieb gelandet ist?

Vielen Dank für die Hilfe
Gruß Dominik

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 10.01.2020

Darf ich hier die Leihausrüstung im Zweckbetrieb als Einnahme verbuchen mit 7% oder muss Sie im wirtschaftlichen Betrieb verbuchen (19%) , wie ich das bisher mache.

# Der Verkauf von Sportausrüstung ist keine Zweckbetrieb. Das fehlen die Voraussetzungen des § 65 AO.

Und wie verhält es sich mit eventuellen Vorsteuern, wenn mein Ursprungsbeleg (der Steuer ausweist) im Zweckbetrieb gelandet ist?

# Umsatzsteuerlich bleibt sich das gleich. Hier müssen Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht getrennt betrachtet werden.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 19.06.2021

Guten Tag Herr Pfeiffer,

ich habe zu u.a Fall eine Frage,.wie ich die entsprechenden Buchungen machen muss.

Ich habe 140 € im Zweckbetrieb gebucht in 2020 als Netto Ausgabe
da ich Leihgebühren erhebe.habe ich Vorsteuer gezogen von 26,60 €

Dieses Equipment habe ich nun verkauft für bspw 180 Euro incl Mwst. Netto: 151,26 € + 28,74 Mwst

Wie sieht da nun die Buchung aus?

Schritt 1 wäre für mich klar:
Die 180 Euro verbuche ich als Einnahme im WB als Equipmentverkauf.mit Ust. Schlüssel 19% , da keine AO65 Voraussetzung.

Wie bekomme ich nun die Ausgaben aus dem Zweckbetrieb aus 2020 in den WB in 2021 , damit das korrekt abgebildet ist?

Ich würde folgenden Weg gehen als Korrekturbuchung: Buchungstag 19.06.2021
Ausgabe Equipment 140 Euro
Vorsteuer 26,60 Euro
im WB buchen

Einnahme: 140 Euro
Ust: 26,60
im ZW

Das kommt mir aber falsch vor oder liege ich da richtig?
Um Hilfe wäre ich dankbar.

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 21.06.2021

Der Verkauf von Anlagevermögen wird grundsätzlich dem Bereich zugeordnet, in dem es verwendet wird. Der Verkauf wird also nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht, sondern im Zweckbetrieb.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 21.06.2021

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Der Verkauf von Anlagevermögen wird grundsätzlich
> dem Bereich zugeordnet, in dem es verwendet wird.
> Der Verkauf wird also nicht im steuerpflichtigen
> wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht, sondern
> im Zweckbetrieb.

Hallo Herr Pfeffer,
vielen Dank für die Rückmeldung.

Verstehe ich das dann korrektt?
Alles was ich mindestens einmal im Zweckbetrieb genutzt habe als Leihausrüstung (quasi Anlagevermögen) und verbucht habe verkaufe ich bei Weiterverkauf zu 7% Mwst (?) und verbuche es im Zweckbetrieb als Einnahmen?

Darauf aufbauend habe ich folgenden Fall
Ich habe teilweise neue Ware dabei, die ich erst im Zweckbetrieb verbuche als Leihausrüstung und die ich dann falls sie jemandem passt direkt oder später weiterverkaufe.
Da wäre ich doch in Konkurrenz zum normalen Handel und im WB oder wie ist das einzuordnen?

Der dritte Fall den ich habe ist für mich klar. Ich kaufe neue Ausrüstung zum Zwecks des direkten Weiterverkaufs. Ich bin quasi Zwischenhändler. Da bin ich dann automatisch im WB.

Vielen Dank für den Input

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 21.06.2021

Alles was ich mindestens einmal im Zweckbetrieb genutzt habe als Leihausrüstung (quasi Anlagevermögen) und verbucht habe verkaufe ich bei Weiterverkauf zu 7% Mwst.

# Nein, das Sachvermögen muss schon den Zweckbetrieb überwiegend zugeordnet sein, also überwiegend dort genutzt worden sein


Ich habe teilweise neue Ware dabei, die ich erst im Zweckbetrieb verbuche als Leihausrüstung und die ich dann falls sie jemandem passt direkt oder später weiterverkaufe.
Da wäre ich doch in Konkurrenz zum normalen Handel und im WB oder wie ist das einzuordnen?

# Wenn der Weiterverkauf regelmäßig geplant ist, ist das kein Zweckbetrieb.
Die Zuordnung erfolgt dann prognostisch.

Der dritte Fall den ich habe ist für mich klar. Ich kaufe neue Ausrüstung zum Zwecks des direkten Weiterverkaufs. Ich bin quasi Zwischenhändler. Da bin ich dann automatisch im WB.

# Ganz richtig.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 21.06.2021

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Alles was ich mindestens einmal im Zweckbetrieb
> genutzt habe als Leihausrüstung (quasi
> Anlagevermögen) und verbucht habe verkaufe ich bei
> Weiterverkauf zu 7% Mwst.
>
> # Nein, das Sachvermögen muss schon den
> Zweckbetrieb überwiegend zugeordnet sein, also
> überwiegend dort genutzt worden sein

Wie definiert sich denn da genau überwiegend?
Ich habe jetzt z.B. einen Artikel vor drei Monaten gekauft und im Zweckbetrieb genutzt und verbucht. Ich habe mir quasi das Kaufdatum in meiner Equipment notiert.
Reichen drei Monate aus oder wie ist da die Rechtslage?
Richtig ist aber gebrauchtes Sachvermögen mit 7% auszuweisen?

> Ich habe teilweise neue Ware dabei, die ich erst
> im Zweckbetrieb verbuche als Leihausrüstung und
> die ich dann falls sie jemandem passt direkt oder
> später weiterverkaufe.
> Da wäre ich doch in Konkurrenz zum normalen Handel
> und im WB oder wie ist das einzuordnen?
>
> # Wenn der Weiterverkauf regelmäßig geplant ist,
> ist das kein Zweckbetrieb.
> Die Zuordnung erfolgt dann prognostisch.

Prognostizieren ist da super schwierig.
Ich soll ja zeitnah buchen
Deswegen die Idee das über eine Korrekturbuchung abzubilden.

Geht das, dass man erst alles mit im Zweckbetrieb verbucht wo die Verwendungslage unklar ist und dann zum Jahresende schaut, was aus dem Zweckbetrieb an Sachvermögen rausgegangen ist?
im Laufe des Jahres würde ich die Einnahmen jenach Verweildauer dem WB oder ZW zuweisen und das entsprechend mit 7 oder 19 Prozent auf der Rechnung ausweisen und dann eine Korrekturbuchung macht der Ausgaben im Zweckbetrieb für den Anteil des Teils, der in den WB fällt?
Oder wir ist da die sinnvollste Vorgehensweise?

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 22.06.2021

Wie definiert sich denn da genau überwiegend?

# Das wird sich auf die übliche Nutzungdauer beziehen.

Deswegen die Idee, das über eine Korrekturbuchung abzubilden.

# Ja, dann muss eine Entnahme aus dem Zweckbetrieb zum Zeitwert erfolgen. Der Verkauf dann über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 22.06.2021

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wie definiert sich denn da genau überwiegend?
>
> # Das wird sich auf die übliche Nutzungdauer
> beziehen.

Übliche Nutzungsdauer bei den Sachen ist ebenso schwierig.
Helme haben 10 Jahre Haltbarkeit, aber solange spielt man nicht mit denen, meist sind diese Jahre schon angebrochen oder der technische Fortschritt schlägt zu.
Ich hab mir beispielsweise alle 3 Jahre was neues gekauft.
Schulterpolster halten auch unterschiedlich, je nach Marke. Manche halten 10 Jahre und andere 1 Jahr.
Und das Nutzungsverhalten bzw die Dauer ist arg unterschiedlich jenach Geldbeutel.

Man könnt aber sagen, dass man dem gekauften Artikel bei Kauf im Zweckbetrieb eine Restnutzungszeit zuweist, basierend auf den Herstellerangaben und der Zertifizierung und der Einschätzung von Footballfachhändlern.
Dann wenn man die 50 Prozent überschreitet, dass im Zweckbetrieb zu 7% als Einnahme verbucht und die Ausgabe dort lässt.
Verkauft man fast noch Neuware oder Ware wo die übliche Nutzungsdauer noch nicht 50% überschritten hat, dann korrigiert man die Ausgabe mit dem Zeitwert vom Zweckbetrieb in den WB und packt alle Erlöse ebenfalls mit 19% dahin.

Wäre das eine anerkannte Vorgehensweise ?

Entschuldigen Sie meine Nachfragen, ich möchte das so korrekt wie möglich machen.

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 23.06.2021

Unterlegt werden realistische Nutzungszeiten, eher kürzer als zu lang angesetzt.
Ansonsten würde ich dem genannten Verfahren zustimmen.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 23.06.2021

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Unterlegt werden realistische Nutzungszeiten, eher
> kürzer als zu lang angesetzt.
> Ansonsten würde ich dem genannten Verfahren
> zustimmen.


Perfekt. Vielen Dank für ihre Auskünfte.

Re: Vereinsausrüstung
von: Dominik ()
Datum: 24.06.2021

Dominik schrieb:
-------------------------------------------------------
> pfeffer schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > Unterlegt werden realistische Nutzungszeiten,
> eher
> > kürzer als zu lang angesetzt.
> > Ansonsten würde ich dem genannten Verfahren
> > zustimmen.
>
>
> Perfekt. Vielen Dank für ihre Auskünfte.


Hallo Herr Pfeiffer,
ich werde die 5 Jahre für Sportgeräte nutzen als Nutzungsdauer. Das wurde mir von den Footballshops angeraten. Andere sprechen sogar nur von einer üblichen Nutzungszeit von 3-4 Jahren.
Meine abschließende Frage, wenn ich die Artikel verkaufe im Zweckbetrieb weil sie über der üblichen Nutzungsdauer waren, dann fällt 7% nur an, ist das korrekt? oder nutze ich da auch 19%
Da war ich mir gerade noch unsicher.

Re: Vereinsausrüstung
von: pfeffer ()
Datum: 24.06.2021

Nein, im Zweckbetrieb ist der Steuersatz hier 7%.