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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 23.01.2024

Hallo,

unser Musikverein (gemeinnützig und eingetragen) veranstaltet eine Vereinsfahrt (Busfahrt).
Es besteht nie die Absicht des Vereins, daraus Gewinne zu erwirtschaften.
Die mitfahrenden Personen überweisen jeweils auf das Vereins-Bankkonto ihre Teilnehmergebühr.
Bei der Busfahrt fahren 45-50 Personen mit. Ein Teil der Kosten soll vom Verein bezuschusst werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bus nicht allein durch die Vereinsmitglieder voll wird; externe Personen (z.B. Bekannte, Verwandte) werden mitfahren.

Hierzu stellen sich mir ein paar Fragen:
1. Wenn ich richtig liege, müsste auch für solche Fälle die jährliche € 60,00-Grenze für Vereinsmitglieder gelten, das heißt, jedes Mitglied dürfte maximal um diesen Betrag bezuschusst werden... Richtig?

2. Man verstößt doch nicht allein schon dadurch gegen die Gemeinnützigkeit, dass externe Personen mitfahren, oder?

3. Solche dritte Personen dürfen gar nicht bezuschusst werden, sonst würde ja gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen; für diese Personen verlangen wir eine entsprechend höhere Teilnehmergebühr.
Ist das so in Ordnung?

4. Beispiel: Auf der Fahrt wollen 50 Personen mitfahren. Wenige Tage vorher stellt sich jedoch heraus, dass 5 Personen (aus verschiedenen Gründen) nicht mitfahren werden.
Wir würden die Einzahlungen der Teilnehmer (und die Bezuschussung durch den Verein) mit den Kosten gegenrechnen.
Sollte danach etwas übrig bleiben, erstatten wir diesen Überschussbetrag "nach Köpfen" auf die 5 Nicht-Mitfahrer. Ein Gewinn soll wie erwähnt nicht erzielt werden.
Ist das so in Ordnung?

5. In welche Vereinssphäre fällt grds. eine Vereinsfahrt? Ist hier eine pauschale Aussage überhaupt möglich?

7. Nehmen wir an, es würde nach der Durchführung der Vereinsfahrt ein - wenn auch nur kleiner - Gewinn entstehen - keine Rückzahlung an Nichtmitfahrer. Würde allein das schon dafür sorgen, dass die Fahrt im steuerschädlichen WGB erklärt werden müsste?

6. In welche Vereinssphäre ist die Vereinsfahrt einzuordnen in folgenden Fällen?

6.1 Die Fahrt dient zu 100% der Freizeitgestaltung bzw. touristischen Zwecken. Satzungszwecke werden also hier nicht verwirklicht.
6.2 Die Fahrt ist ein Tagesausflug nach Musterhausen. Hier treten insgesamt mehrere Musikvereine auf. Es werden also Satzungszwecke zu 100% verwirklicht.
6.3 Gemischt veranlasste Fahrt (4-tägig): Die Busfahrt führt in's europäische EU-Ausland (ein Mal quer durch ganz Deutschland), um ein Städtepartnerschaftsjubiläum zu feiern.
Das Konzert steht also klar im Vordergrund der Fahrt. Gesamte Dauer der Fahrt schätzungsweise 87 Stunden.

Tag 1: größtenteils Hinfahrt ca. 9h (inkl. Pause, möglicher Stau, Zeitpuffer)
Tag 2: überwiegend touristische Zwecke und Städtepartnerschaftsaustausch; am Abend Musikprobe im Konzertsaal ca. 3h
Tag 3: überwiegend touristische Zwecke und Städtepartnerschaftsaustausch; am Abend Konzert ca. 3h und anschließende Feier
Tag 4: überwiegend wie Hinfahrt

Die Satzungszwecke werden hier zweifellos verwirklicht. Der Musikverein spielt aber natürlich nicht von vormittags bis abends Konzerte...
Müssen hier deshalb ggf. (z.B. zeitanteilige) Aufteilungen auf verschiedene Bereiche (ideell/ZB/steuerschädlicher WGB) erfolgen?

7. Der Verein darf die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Aber: Natürlich macht es einen großen Unterschied, wie die Teilnehmergebühren der Mitfahrer und die Kosten buchhaltärisch erfasst werden. Nehmen wir an, die Fahrt würde komplett in den Bereich des ZBs fallen. Dann wären ja die Umsätze im Hinblick auf die Grenze iHv € 22.000 sehr wohl von Bedeutung.

Bsp.: 50 Person x € 200,00 durchschnittliche Teilnehmergebühr = 10.000,00 an Vereinnahmung [aus Vereinfachung hier ohne Bezuschussung durch den Verein].
Nehmen wir an, dass die durch den Verein verauslagten Kosten genau den Teilnehmergebühren entsprechen, also ebenfalls € 10.000,00.
Hier könnte es nun verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung geben. Inbesondere wäre interessant, ob es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten (ohne Auswirkung) handeln kann...:

7.1 Bebuchung über ein "neutrales" Finanzkonto z.B. Verrechnungskonto; also weder Aufwands-, noch Ertragskonto.
7.2 Bebuchung über Aufwandskonto "Vereinsausflug": Kosten werden im Soll erfasst, Teilnehmergebühren als Aufwandsschmälerung im Haben. Ein Ertragskonto wird nicht bebucht.
7.3 Bebuchung über Ertragskonto "Vereinsausflug": Teilnehmergebühren werden im Haben erfasst, die Kosten im Soll. Ein Aufwandskonto wird nicht bebucht.
7.3 Bebuchung € 10.000 auf Aufwandskonto, € 10.000 auf Ertragskonto.

Der Saldo ist in allen vier Fällen € 0,00, zieht aber ggf. unterschiedliche Konsequenzen nach sich...
Wenn allerdings die Teilnehmergebühren als Einnahmen im Zweckbetrieb oder steuerschädlichen WGB verbucht werden, ist eine Überschreitung der € 22.000 sehr wahrscheinlich.
Deshalb hat die richtige Kontierung natürlich einen großen Einfluss.


Es wäre schön, wenn jemand Licht in's Dunkel bei diesem doch nicht so einfachen Thema bringen könnte... Vielen Dank im Voraus!

Re: Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: pfeffer ()
Datum: 24.01.2024

1. Wenn ich richtig liege, müsste auch für solche Fälle die jährliche € 60,00-Grenze für Vereinsmitglieder gelten, das heißt, jedes Mitglied dürfte maximal um diesen Betrag bezuschusst werden... Richtig?
# Ja, wenn das keine zweckbezogene Fahrt ist.

2. Man verstößt doch nicht allein schon dadurch gegen die Gemeinnützigkeit, dass externe Personen mitfahren, oder?
# Nein. Sie dürfen aber nicht in gleicher Weise bezuschusst werden

Sollte danach etwas übrig bleiben, erstatten wir diesen Überschussbetrag "nach Köpfen" auf die 5 Nicht-Mitfahrer. Ein Gewinn soll wie erwähnt nicht erzielt werden.
Ist das so in Ordnung?
# Da hätte ich keine Bedenken.

5. In welche Vereinssphäre fällt grds. eine Vereinsfahrt? Ist hier eine pauschale Aussage überhaupt möglich?
# Wenn die Fahrt entgeltlich - also wirtschaftlich - ist und keinen Zweckbezug hat, kommt nur der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in Frage.

7. Nehmen wir an, es würde nach der Durchführung der Vereinsfahrt ein - wenn auch nur kleiner - Gewinn entstehen - keine Rückzahlung an Nichtmitfahrer. Würde allein das schon dafür sorgen, dass die Fahrt im steuerschädlichen WGB erklärt werden müsste?
# Das macht keinen Unterschied, weil es hier auf die Gewinnerzielung nicht ankommt.

6.1 Die Fahrt dient zu 100% der Freizeitgestaltung bzw. touristischen Zwecken. Satzungszwecke werden also hier nicht verwirklicht.
# steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

6.2 Die Fahrt ist ein Tagesausflug nach Musterhausen. Hier treten insgesamt mehrere Musikvereine auf. Es werden also Satzungszwecke zu 100% verwirklicht.
# Zweckbetrieb

6.3 Gemischt veranlasste Fahrt (4-tägig):
Wenn das Konzert im Vordergrund steht, bleibt es Zweckbetrieb. Evtl. müssen Teile der Einnahmen/Kosten dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet werden.

Nehmen wir an, die Fahrt würde komplett in den Bereich des ZBs fallen. Dann wären ja die Umsätze im Hinblick auf die Grenze iHv € 22.000 sehr wohl von Bedeutung.
# Nein, die Fahrt ist auch bei Zweckbetriebzuordnung umsatzsteuerpflichtig.

Hier könnte es nun verschiedene Möglichkeiten zur Erfassung geben.
# Eine umsatzsteuerfreie Zuordnung gibt es nicht. Außer es liegt ein durchlaufender Posten vor. Dann müssten aber alle Kosten (z.B. des Busunternehmers) direkt mit den Beteiligten abgerechnet werden.


Der Saldo ist in allen vier Fällen € 0,00, zieht aber ggf. unterschiedliche Konsequenzen nach sich...
7.3 Bebuchung € 10.000 auf Aufwandskonto, € 10.000 auf Ertragskonto.
# Es kommt nur diese Erfassung in Frage (außer bei durchlaufenden Posten).

Re: Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 25.01.2024

Ok, danke.
Das heißt: Ein durchlaufender Posten kann nur dann vorliegen, wenn die Mitglieder den Busunternehmer (und auch die anderen Kosten) direkt bezahlten würden. Das ist ja bei uns nicht der Fall:
Wir vereinnahmen die Teilnehmerzahlungen und bezahlen davon z.B. Bus, Hotel, Eintrittsgelder etc.
Am Ende verbleibt entweder ein geringfügiger Überschuss, oder ein "Verlust", der über einen Zuschuss (natürlich nur an die MITGLIEDER des Vereins, nicht Externe) gedeckt wird.
Da Kosten und Teilnehmergebühren nie 1:1 aufgehen, kann also gar kein durchlaufender Posten vorliegen und es sollte das Verrechnungsverbot des § 246 HGB gelten.
Hoffe, ich liege richtig...

[Ein klassicher D.P. sollte bspw. sein: Anwalt vereinnahmt Gerichtskosten von Mandanten und leitet diese 1:1 an das Gericht (bzw. dessen Kasse) weiter. Deshalb nicht steuerbarer Umsatz iSd UStG.]

In unserem Fall bedeutet das aber auch: Wenn die Einnahmen (Zahlungen der Teilnehmer) allein schon wegen einer Vereinsfahrt bei ca. € 10.000 (eher mehr) liegen und dazu in einem Jahr noch Einnahmen (insbesondere im Zweckbetrieb) kommen bspw. € 15.000, dann würde das bedeuten, dass wir (im Grunde AUFGRUND der Fahrt) über die € 22.000 kommen und die KU-Eigenschaft damit wegfällt.



Edited 1 time(s). Last edit at 25.01.2024 by pfeffer.

Re: Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: pfeffer ()
Datum: 25.01.2024

Ja, das sehe ich genauso.

Re: Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: MMOO ()
Datum: 05.03.2024

Hallo,
zu der Thematik hätte ich eine Rückfrage:

Wir haben in etwa die gleiche Konstellation wie der Beitrags ersteller. Bei uns handelt es sich bei der "Freizeit" aber eindeutig um Zweckbetrieb (wir proben hauptsächlich zur Konzertvorbereitung).

Für die vereinnahmten Teilnehmerbeiträgen müssten meinem Verständnis nach dann 7% Umsatzsteuer anfallen oder?

Re: Vereinsfahrt: Mitgliederzuwendung+Sphäre+richtige Kontierung im Zusammenhang mit USt
von: pfeffer ()
Datum: 05.03.2024

Ja, im Zweckbetrieb wäre das regelmäßig der ermäßigte Steuersatz.