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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Vereinsmeier352 schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo, > > unser Musikverein (gemeinnützig und eingetragen) > veranstaltet eine Vereinsfahrt (Busfahrt). > Es besteht nie die Absicht des Vereins, daraus > Gewinne zu erwirtschaften. > Die mitfahrenden Personen überweisen jeweils auf > das Vereins-Bankkonto ihre Teilnehmergebühr. > Bei der Busfahrt fahren 45-50 Personen mit. Ein > Teil der Kosten soll vom Verein bezuschusst > werden. Es ist davon auszugehen, dass der Bus > nicht allein durch die Vereinsmitglieder voll > wird; externe Personen (z.B. Bekannte, Verwandte) > werden mitfahren. > > Hierzu stellen sich mir ein paar Fragen: > 1. Wenn ich richtig liege, müsste auch für solche > Fälle die jährliche € 60,00-Grenze für > Vereinsmitglieder gelten, das heißt, jedes > Mitglied dürfte maximal um diesen Betrag > bezuschusst werden... Richtig? > > 2. Man verstößt doch nicht allein schon dadurch > gegen die Gemeinnützigkeit, dass externe Personen > mitfahren, oder? > > 3. Solche dritte Personen dürfen gar nicht > bezuschusst werden, sonst würde ja gegen die > Gemeinnützigkeit verstoßen; für diese Personen > verlangen wir eine entsprechend höhere > Teilnehmergebühr. > Ist das so in Ordnung? > > 4. Beispiel: Auf der Fahrt wollen 50 Personen > mitfahren. Wenige Tage vorher stellt sich jedoch > heraus, dass 5 Personen (aus verschiedenen > Gründen) nicht mitfahren werden. > Wir würden die Einzahlungen der Teilnehmer (und > die Bezuschussung durch den Verein) mit den Kosten > gegenrechnen. > Sollte danach etwas übrig bleiben, erstatten wir > diesen Überschussbetrag "nach Köpfen" auf die 5 > Nicht-Mitfahrer. Ein Gewinn soll wie erwähnt nicht > erzielt werden. > Ist das so in Ordnung? > > 5. In welche Vereinssphäre fällt grds. eine > Vereinsfahrt? Ist hier eine pauschale Aussage > überhaupt möglich? > > 7. Nehmen wir an, es würde nach der Durchführung > der Vereinsfahrt ein - wenn auch nur kleiner - > Gewinn entstehen - keine Rückzahlung an > Nichtmitfahrer. Würde allein das schon dafür > sorgen, dass die Fahrt im steuerschädlichen WGB > erklärt werden müsste? > > 6. In welche Vereinssphäre ist die Vereinsfahrt > einzuordnen in folgenden Fällen? > > 6.1 Die Fahrt dient zu 100% der Freizeitgestaltung > bzw. touristischen Zwecken. Satzungszwecke werden > also hier nicht verwirklicht. > 6.2 Die Fahrt ist ein Tagesausflug nach > Musterhausen. Hier treten insgesamt mehrere > Musikvereine auf. Es werden also Satzungszwecke zu > 100% verwirklicht. > 6.3 Gemischt veranlasste Fahrt (4-tägig): Die > Busfahrt führt in's europäische EU-Ausland (ein > Mal quer durch ganz Deutschland), um ein > Städtepartnerschaftsjubiläum zu feiern. > Das Konzert steht also klar im Vordergrund der > Fahrt. Gesamte Dauer der Fahrt schätzungsweise 87 > Stunden. > > Tag 1: größtenteils Hinfahrt ca. 9h (inkl. Pause, > möglicher Stau, Zeitpuffer) > Tag 2: überwiegend touristische Zwecke und > Städtepartnerschaftsaustausch; am Abend Musikprobe > im Konzertsaal ca. 3h > Tag 3: überwiegend touristische Zwecke und > Städtepartnerschaftsaustausch; am Abend Konzert > ca. 3h und anschließende Feier > Tag 4: überwiegend wie Hinfahrt > > Die Satzungszwecke werden hier zweifellos > verwirklicht. Der Musikverein spielt aber > natürlich nicht von vormittags bis abends > Konzerte... > Müssen hier deshalb ggf. (z.B. zeitanteilige) > Aufteilungen auf verschiedene Bereiche > (ideell/ZB/steuerschädlicher WGB) erfolgen? > > 7. Der Verein darf die Kleinunternehmerregelung in > Anspruch nehmen. > Aber: Natürlich macht es einen großen Unterschied, > wie die Teilnehmergebühren der Mitfahrer und die > Kosten buchhaltärisch erfasst werden. Nehmen wir > an, die Fahrt würde komplett in den Bereich des > ZBs fallen. Dann wären ja die Umsätze im Hinblick > auf die Grenze iHv € 22.000 sehr wohl von > Bedeutung. > > Bsp.: 50 Person x € 200,00 durchschnittliche > Teilnehmergebühr = 10.000,00 an Vereinnahmung . > Nehmen wir an, dass die durch den Verein > verauslagten Kosten genau den Teilnehmergebühren > entsprechen, also ebenfalls € 10.000,00. > Hier könnte es nun verschiedene Möglichkeiten zur > Erfassung geben. Inbesondere wäre interessant, ob > es sich lediglich um einen durchlaufenden Posten > (ohne Auswirkung) handeln kann...: > > 7.1 Bebuchung über ein "neutrales" Finanzkonto > z.B. Verrechnungskonto; also weder Aufwands-, noch > Ertragskonto. > 7.2 Bebuchung über Aufwandskonto "Vereinsausflug": > Kosten werden im Soll erfasst, Teilnehmergebühren > als Aufwandsschmälerung im Haben. Ein Ertragskonto > wird nicht bebucht. > 7.3 Bebuchung über Ertragskonto "Vereinsausflug": > Teilnehmergebühren werden im Haben erfasst, die > Kosten im Soll. Ein Aufwandskonto wird nicht > bebucht. > 7.3 Bebuchung € 10.000 auf Aufwandskonto, € 10.000 > auf Ertragskonto. > > Der Saldo ist in allen vier Fällen € 0,00, zieht > aber ggf. unterschiedliche Konsequenzen nach > sich... > Wenn allerdings die Teilnehmergebühren als > Einnahmen im Zweckbetrieb oder steuerschädlichen > WGB verbucht werden, ist eine Überschreitung der € > 22.000 sehr wahrscheinlich. > Deshalb hat die richtige Kontierung natürlich > einen großen Einfluss. > > > Es wäre schön, wenn jemand Licht in's Dunkel bei > diesem doch nicht so einfachen Thema bringen > könnte... Vielen Dank im Voraus!
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