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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: Frau Berger ()
Datum: 10.11.2023

Guten Tag,

wir sind ein gemeinnütziger Verein als Träger einer Beratungsstelle. Vorträge und Fortbildungen gehören zu unseren satzungsgemäßen Tätigkeiten. Üblicherweise erfolgt dies ohne extra Honorar im Rahmen unserer Förderung.

Nun werden 2 unserer Angestellten bei der Fortbildung eines anderen Trägers als Referenten auftreten. Dort sollen wir eine Rechnung stellen. Ist es ok, unter Verweis auf § 4 Nr. 22a UStG auf die Umsatzsteuer zu verzichten?

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: pfeffer ()
Datum: 10.11.2023

§ 4 Nr. 22a UStG verlangt zwei Voraussetzungen:
- Die Bildungsveranstaltungen müssen von den gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden.
- Die Einnahmen müssen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Ich habe Bedenken, ob die Einrichtung die Verstaltungen "durchführt", wenn sie lediglich die Referenten stellt.
Ich hatte jedenfalls schon mal einen Fall, wo das Finanzamt mit diesem Argument die Steuerbefreitung verneint hat.

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: Frau Berger ()
Datum: 10.11.2023

Nein, wir sind definitiv nicht diejenigen, die die Fortbildung durchführen, diese umfassst mehr als nur unseren Beitrag. Einnahmen werden mit der Fortbildung nicht erzielt, sie wird vom anderen Träger im Rahmen von deren Förderung kostenfrei angeboten. Laut Gesetzestext fallen "Vorträge wissenschaftlicher oder belehrender Art", darunter, die werden ja meist im Rahmen einer nicht unbedingt selbst durchgeführten Veranstaltung gehalten. Daher meine Frage. (Wir nutzen übrigens keinen Vorsteuerabzug, falls dies relevant ist.)

Was wäre eine Alternative? Kleinunternehmerregelung nach § 19? Der zugrundegelegte maximale Jahresumsatz bezieht sich ja auf Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, nicht auf den Gesamtumsatz (Zuschüsse ideeller Bereich), oder?

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: pfeffer ()
Datum: 12.11.2023

Was wäre eine Alternative? Kleinunternehmerregelung nach § 19?

# Die Kleinunternehmerregelung greift ja automatisch. Solange die Umsätze entsprechend niedrig sind, stellt sich also die Frage nach der Steuerbefreiung gar nicht.

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: Frau Berger ()
Datum: 13.11.2023

Der zugrundegelegte maximale Jahresumsatz bei der Kleinunternehmer-Regelung bezieht sich ja auf Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, nicht auf den Gesamtumsatz (Zuschüsse ideeller Bereich), oder?

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: pfeffer ()
Datum: 13.11.2023

Ganz richtig.

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: Frau Berger ()
Datum: 13.11.2023

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten!

Re: Keine USt. nach § 4 Nr. 22a UStG
von: Frau Berger ()
Datum: 13.11.2023

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe!