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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Trainingslager Jugend
von: Dominik ()
Datum: 24.03.2021

Guten Morgen,

sobald es die Corona Lage zulässt wollen wir im Verein ein Jugendtrainignscamp machen.

Meine Frage wäre wie folgt:

Die Kosten, die wir haben sind bspw. durch die Übernachtung 3000 Euro.
Die Teilnehmer (incl 19 Jährige da U19 Jugendteam - (eig. Erwachsene) und Trainer) haben gemeinschaftlich einen Unkostenbeitrag von 2.000 Euro abgegeben.
Die Unterdeckung von 1.000 Euro soll der Verein zahlen. Der Vorstand würde das entsprechend beschließen.

Ich würde alle Kosten der Übernachtung in den idellen Bereich buchen - Trainingslager ideller Bereich.
Die Unkostenbeiträge auch dort hin ohne Ust. als Einnahmen Trainingslager ideller Bereich und das Defizit würde dann dort hängen bleiben.
Für die Veranstaltung würde ich eine Abrechnung machen, sodass man das Defizit monetär beziffern kann.

Ist das so korrekt, oder muss ich da irgendwas beachten?
die Veranstaltung ist ja klar dem ideellen Jugendbereich zuzuordnen.

Für ein Herrentrainingslager würde das (da wir Einahmen erziehlen auch bei den Spielen und durch das Trainingslager) alles im Zweckbetrieb landen. Ist die Sichtweise richtig?

Vielen Dank für die Rückmeldung

Re: Trainingslager Jugend
von: pfeffer ()
Datum: 24.03.2021

Da wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden (Teilnehmerbeitrag für die Unterkunft), fällt die Veranstaltung nur teilweise in den ideellen Bereich. Entsprechend müssen die Kosten aufgeteilt werden. Hier bietet sich eine Aufteilung entsprechend der Einnahmen an (2.000 zu 1.000, also zwei zu eins).

Es kommt nicht auf die Zuordnung zum Jugend- oder Erwachsenensport an, sondern darauf, ob wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden. Umsatzsteuerfrei sind die Einnahmen in beiden Fällen nach § 4 Nr. 22b UStG.

Re: Trainingslager Jugend
von: Dominik ()
Datum: 24.03.2021

pfeffer schrieb:
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> Da wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden
> (Teilnehmerbeitrag für die Unterkunft), fällt die
> Veranstaltung nur teilweise in den ideellen
> Bereich. Entsprechend müssen die Kosten aufgeteilt
> werden. Hier bietet sich eine Aufteilung
> entsprechend der Einnahmen an (2.000 zu 1.000,
> also zwei zu eins).
>
> Es kommt nicht auf die Zuordnung zum Jugend- oder
> Erwachsenensport an, sondern darauf, ob
> wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden.
> Umsatzsteuerfrei sind die Einnahmen in beiden
> Fällen nach § 4 Nr. 22b UStG.

Das heißt, sobald ich bei Trainingslagern mit Programm (Personengruppe unabhängig) mit Unkostenbeitrag Einnahmen erziele muss das im Verein in den Zweckbetrieb?
Dann als Erlöse Ust frei nach § 4 Nr. 22b UStG.

Den entsprechenden Anteil, der Kosten, die der Verein trägt geht dann in den idellen Bereich?

Bei den Ausgaben/Kosten darf ich dann Vorsteuer auch anteilig ziehen?

Re: Trainingslager Jugend
von: pfeffer ()
Datum: 24.03.2021

Das heißt, sobald ich bei Trainingslagern mit Programm (Personengruppe unabhängig) mit Unkostenbeitrag Einnahmen erziele muss das im Verein in den Zweckbetrieb?

# Ja

Dann als Erlöse Ust frei nach § 4 Nr. 22b UStG.

# Ja

Den entsprechenden Anteil, der Kosten, die der Verein trägt geht dann in den idellen Bereich?

# Ja

Bei den Ausgaben/Kosten darf ich dann Vorsteuer auch anteilig ziehen?

# Nein, weil die Einnahmen umsatzsteuerfrei sind.