Re: Trainingslager Jugend
von: Dominik ()
Datum: 24.03.2021
pfeffer schrieb:
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> Da wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden
> (Teilnehmerbeitrag für die Unterkunft), fällt die
> Veranstaltung nur teilweise in den ideellen
> Bereich. Entsprechend müssen die Kosten aufgeteilt
> werden. Hier bietet sich eine Aufteilung
> entsprechend der Einnahmen an (2.000 zu 1.000,
> also zwei zu eins).
>
> Es kommt nicht auf die Zuordnung zum Jugend- oder
> Erwachsenensport an, sondern darauf, ob
> wirtschaftliche Einnahmen erzielt werden.
> Umsatzsteuerfrei sind die Einnahmen in beiden
> Fällen nach § 4 Nr. 22b UStG.
Das heißt, sobald ich bei Trainingslagern mit Programm (Personengruppe unabhängig) mit Unkostenbeitrag Einnahmen erziele muss das im Verein in den Zweckbetrieb?
Dann als Erlöse Ust frei nach § 4 Nr. 22b UStG.
Den entsprechenden Anteil, der Kosten, die der Verein trägt geht dann in den idellen Bereich?
Bei den Ausgaben/Kosten darf ich dann Vorsteuer auch anteilig ziehen?