Re: Literatur / Beispiele Vorsteuerabzug im Zeeckbetrieb
von: pfeffer ()
Datum: 16.12.2019
Gemeinkosten definieren sich in dem Zusammenhang mit dem Zweckbetrieb in etwa wie?
# Das sind Kosten, die unabhängig von bestimmten Leistungen anfallen, wie Telefon, Miete, usf.
Würde unter sowas dann bspw. Trainingsequipment oder Spielbälle aus dem Zweckbetrieb fallen, die alle nutzen?
# Das wären direkte Kosten, die man entsprechend aufteilen müsste.
Wenn ich bspw. ìn Zukunft Eintrittgelder mit 7% von Besuchern verlange, könnte ich dann alle Ausgaben aus dem Zweckbetrieb, die mit dem jeweiligen Spiel zu tun haben (Bspw. Tape für die Spieler, Versorgung Essen am Spielfeldrand , wie Obst etc), in Bezug auf Vorsteuer 100% geltend machen?
# Grundsätzlich ja. Die Frage ist aber, ob die Eintrittsgelder nicht eher ein Nebenerlös sind, während der Spielbetrieb eigentlich nicht wirtschaftlich (d.h. auf Einnahmenerzielung) ausgerichtet ist.
Wenn ich keine Eintrittsgelder / Erlöse generiere, die direkte Ausgaben versuchsachen darf ich keine Vorsteuer berücksichtigen?
# Dann fehlt der Leistungstausch und damit die Steuerbarkeit, folglich keine Vorsteuerabzug.
Wie groß muss der Anteil des Kostenelements im Steuerlichen Ausgangsumsatz sein, sodass Vorsteuer im vollen Umfang geltend gemacht werden darf? Gibt es da Grenzwerte?
# Die Kosten müssen zu mindestens 10% für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden.
Wenn die Kosten zum Teil in andere nicht steuerpflichtige Leistungen fließen, ist nur ein anteilger Vorsteuerabzug möglich.
Gilt dies auch Bereichsübergreifend zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Betrieb?
# Bei der Umsatzsteuer spielt das keine Rolle. Hier geht es nur um die Aufteilung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen.
Bspw. habe ich für den Zweckbetrieb Trikots angeschafft, 19% Umsatzsteuer
Diese nutze ich für das Herrenteam und unsere U19 als Spieltrikots. Wir nehmen bei Spielen kein Eintrittsgeld und unsere Spieler bekommen kein Geld für ihren Sport.
# Dann ist das kein Zweckbetrieb, weil keine Einnahmen erzielt werden.
Auf diesen Trikots ist ein Sponsor, der für das Sponsoring auf diesen Trikots bezahlt hat.
Ist hier die Verknüpfung auch gegeben?
# Das ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art.
Heißt, ich darf im Zweckbetrieb die volle Vorsteuer holen, da ich einen Ausgangsumsatz habe mit dem Sponsoring?
# Soweit die Ausgaben durch das Sponsoring entstehen, ja. Sponsoring ist aber kein Zweckbetrieb.
Gleiches Spiel für zwei Pavillions, die vom Team beim Spieltag eingesetzt werden. Diese sind mit Sponsorenlogo verziert (Einnahmen wirtschaftlicher Bereich). Fallen allerdings als Anschaffung in den Zweckbetrieb.
# Hier wären dann nur die anteiligen Kosten für das Anbringen des Logos vorsteuerabzugsfähig.
Bzw. der Rest nur soweit, wie die Pavilions für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.