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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Gemeinkosten definieren sich in dem Zusammenhang > mit dem Zweckbetrieb in etwa wie? > # Das sind Kosten, die unabhängig von bestimmten > Leistungen anfallen, wie Telefon, Miete, usf. > > Würde unter sowas dann bspw. Trainingsequipment > oder Spielbälle aus dem Zweckbetrieb fallen, die > alle nutzen? > # Das wären direkte Kosten, die man entsprechend > aufteilen müsste. > > Wenn ich bspw. ìn Zukunft Eintrittgelder mit 7% > von Besuchern verlange, könnte ich dann alle > Ausgaben aus dem Zweckbetrieb, die mit dem > jeweiligen Spiel zu tun haben (Bspw. Tape für die > Spieler, Versorgung Essen am Spielfeldrand , wie > Obst etc), in Bezug auf Vorsteuer 100% geltend > machen? > # Grundsätzlich ja. Die Frage ist aber, ob die > Eintrittsgelder nicht eher ein Nebenerlös sind, > während der Spielbetrieb eigentlich nicht > wirtschaftlich (d.h. auf Einnahmenerzielung) > ausgerichtet ist. > > Wenn ich keine Eintrittsgelder / Erlöse generiere, > die direkte Ausgaben versuchsachen darf ich keine > Vorsteuer berücksichtigen? > # Dann fehlt der Leistungstausch und damit die > Steuerbarkeit, folglich keine Vorsteuerabzug. > > Wie groß muss der Anteil des Kostenelements im > Steuerlichen Ausgangsumsatz sein, sodass Vorsteuer > im vollen Umfang geltend gemacht werden darf? Gibt > es da Grenzwerte? > # Die Kosten müssen zu mindestens 10% für > steuerpflichtige Umsätze genutzt werden. > Wenn die Kosten zum Teil in andere nicht > steuerpflichtige Leistungen fließen, ist nur ein > anteilger Vorsteuerabzug möglich. > > Gilt dies auch Bereichsübergreifend zwischen > Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Betrieb? > # Bei der Umsatzsteuer spielt das keine Rolle. > Hier geht es nur um die Aufteilung zwischen > steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen. > > Bspw. habe ich für den Zweckbetrieb Trikots > angeschafft, 19% Umsatzsteuer > Diese nutze ich für das Herrenteam und unsere U19 > als Spieltrikots. Wir nehmen bei Spielen kein > Eintrittsgeld und unsere Spieler bekommen kein > Geld für ihren Sport. > # Dann ist das kein Zweckbetrieb, weil keine > Einnahmen erzielt werden. > > Auf diesen Trikots ist ein Sponsor, der für das > Sponsoring auf diesen Trikots bezahlt hat. > Ist hier die Verknüpfung auch gegeben? > # Das ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb > eigener Art. > > Heißt, ich darf im Zweckbetrieb die volle > Vorsteuer holen, da ich einen Ausgangsumsatz habe > mit dem Sponsoring? > # Soweit die Ausgaben durch das Sponsoring > entstehen, ja. Sponsoring ist aber kein > Zweckbetrieb. > > Gleiches Spiel für zwei Pavillions, die vom Team > beim Spieltag eingesetzt werden. Diese sind mit > Sponsorenlogo verziert (Einnahmen wirtschaftlicher > Bereich). Fallen allerdings als Anschaffung in den > Zweckbetrieb. > # Hier wären dann nur die anteiligen Kosten für > das Anbringen des Logos vorsteuerabzugsfähig. > Bzw. der Rest nur soweit, wie die Pavilions für > steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
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