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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Arbeitsstunden-Bezahlung
von: buschn ()
Datum: 20.03.2018

Hallo!

Ich habe eine Frage zu den Arbeitsstunden in einem Gartenverein. Laut Satzung ist nur geregelt, dass der Gartenpächter zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet ist. Wenn er dies nicht tut, wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Betrag fällig.

Jetzt ist die Sachlage folgende:
Auf der Rechnung für das vergangene Gartenjahr 2017 (erhalten im Januar 2018) werden die Arbeitsstunden für das Jahr 2018 mit 5 Stunden á 15,00 € als Vorauszahlung in Rechnung gestellt. Wenn die Stunden geleistet wurden, werden sie zurück gezahlt.

Ich stoße mich gerade an dieser Vorauszahlung. Wie oben beschrieben, steht dies nicht in der Satzung. Zusätzlich haben wir noch eine Finanzordnung, in der geschrieben steht, dass die Stunden als Vorauszahlung in Rechnung gestellt werden. Diese Finanzordnung ist aber nicht Satzungsgebunden.

Ist so eine Vorauszahlung denn so rechtens? Ich sehe dies als eine Art Darlehen. Der Verein arbeitet das Jahr über mit dem Geld.

Dankeschön!

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.03.2018

Die Finanzordnung reicht für eine solche Vorauszahlungsregelung nicht aus. Das kann nur die Satzung wirksam regeln.
Wenn das aus der Satzung nicht hervorgeht, ist die Vorauszahlung nicht verpflichtend, weil ja Arbeitsleistungen und kein Geldbetrag gefordert werden.

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: buschn ()
Datum: 20.03.2018

Dann verhält es sich bestimmt auch mit der Umlage so.
Laut Satzung steht nur geschrieben, dass die Höhe der Umlage von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Meines Wissens nach kann eine Umlage nur mit einem in der Satzung genannten Betrag oder bis maximal zu einem gewissen Vielfachen des Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
Eine besondere Umlage darf nur erhoben werden, wenn der Fortbestand des Vereins gefährdet ist.

Liege ich da richtig mit meinem Wissen?

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.03.2018

Meines Wissens nach kann eine Umlage nur mit einem in der Satzung genannten Betrag oder bis maximal zu einem gewissen Vielfachen des Mitgliedsbeitrages erhoben werden.
Eine besondere Umlage darf nur erhoben werden, wenn der Fortbestand des Vereins gefährdet ist.

# Das ist ganz richtig.

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: buschn ()
Datum: 20.03.2018

Vielen Dank für Ihre Hilfe Herr Pfeffer!

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: Hardy ()
Datum: 21.03.2018

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.2007, Az.: II ZR 91/06, lies mal dieses Urteil des BGH zu den Umlagen.

Re: Arbeitsstunden-Bezahlung
von: buschn ()
Datum: 22.03.2018

Danke für die Info Hardy!